Finanzmarktstabilitätsgesetz
FinStaG · BG · BGBl. I Nr. 136/2008 · in Kraft seit 2008-10-27
37/02 Kreditwesen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz gibt dem Finanzminister Werkzeuge, um in einer schweren Finanzkrise einzelne Banken oder Versicherer zu stabilisieren und so einen Zusammenbruch des gesamten Finanzsystems abzuwenden. Damit schützt es Sparer und die Volkswirtschaft vor einem echten externen Schaden, den der Markt allein nicht verhindern kann. Die Maßnahmen müssen sich am EU-Beihilfenrecht orientieren und werden dem Parlament berichtet. Das ist ein legitimer Kernzweck und sollte erhalten bleiben.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Grundlagen für Stabilisierungsmaßnahmen ↗ RIS
Grundlagen für Stabilisierungsmaßnahmen § 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Österreichs, zur Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts sowie zum Zweck des Schutzes der österreichischen Volkswirtschaft Maßnahmen zur Rekapitalisierung von betroffenen Rechtsträgern zu ergreifen. Betroffene Rechtsträger im Sinne dieses Gesetzes sind: (2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 für eine Abbaueinheit gemäß § 3 des Bundesgesetzes zur Schaffung einer Abbaueinheit (GSA), BGBl. I Nr. 51/2014, zu ergreifen, wenn dies zur Erreichung der Abbauziele erforderlich ist. Er ist unter dieser Voraussetzung weiters zur Übernahme von Haftungen für vertragliche Zusagen der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG ermächtigt. (3) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt, Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 (4) Auf Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz besteht kein Rechtsanspruch.
§ 2 — Instrumente ↗ RIS
Instrumente § 2. (1) Dem Bundesminister für Finanzen stehen nachstehende Instrumente zum Zwecke der Rekapitalisierung zur Verfügung: (2) Bei Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Kreditinstitutes oder eines Versicherungsunternehmens gegenüber ihren Gläubigern steht dem Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, sofern mit den Instrumenten des Abs. 1 nicht das Auslangen gefunden werden kann oder diese nicht oder nicht rechtzeitig eingesetzt werden können, zur Abwendung eines schweren volkswirtschaftlichen Schadens weiters das Instrument der Übernahme von Eigentumsrechten des betroffenen Rechtsträgers zur Verfügung. Die Übernahme von Eigentumsrechten erfolgt durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden die Eigentümerrechte verbriefende Wertpapiere gegenstandslos. Die Verordnung hat die näheren Einzelheiten für die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen zu bestimmen. Für die Anteilseigner ist über Antrag durch Bescheid des Bundesministers für Finanzen eine angemessene Entschädigung festzusetzen. Gegen diesen Bescheid ist kein Rechtsmittel zulässig. Er tritt jedoch außer Kraft, wenn binnen vier W
§ 3 — Abwicklung ↗ RIS
Abwicklung § 3. (1) Für sämtliche Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz, die eine staatliche Beihilfe darstellen, ist ein dem Rechtsrahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen entsprechendes Entgelt und Zinsen vorzusehen. Die Haftungsübernahmen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 können nur durch schriftliche Vereinbarung erfolgen. In diesen Vereinbarungen sind von § 83 Bundeshaushaltsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 139/2009 (BHG 2013), abweichende Regelungen zulässig; Rechte im Sinne des § 83 Abs. 2 Z 1 BHG 2013 sind jedenfalls vorzusehen. (2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Durchführung konkreter Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 6 an die ÖBAG als Bevollmächtigte des Bundes nach §§ 1002 ff ABGB zu übertragen. Die näheren Grundsätze für die Ausgestaltung der Maßnahmen, insbesondere Bestimmungen über ein Entgelt, sind vom Bundesminister für Finanzen mit der Übertragung der Durchführung der Maßnahme zu bestimmen. (3) Ebenso können Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 Z 4 und 5 durch die Erteilung entsprechender Aufträge an die ÖBAG umgesetzt werden; diesfalls erwirbt die ÖBAG die Gesellschaftsanteile in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. (4) Die vom Bund nach § 2 Abs. 2
§ 6 — Berichtspflicht ↗ RIS
Berichtspflicht § 6. Der Bundesminister für Finanzen hat dem Hauptausschuss jeweils binnen einem Monat nach Ablauf des Kalendervierteljahres einen Bericht, in dem sämtliche Maßnahmen, die nach diesem Bundesgesetz ergriffen wurden, detailliert dargestellt sind, vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere die finanziellen Auswirkungen der gesetzten Maßnahmen auszuweisen.
KI-Analyse · 2026-06-06 · 15 §§ im Datensatz