Deregulierung, aber richtig

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Dienstausweise der Bediensteten des Verwaltungsgerichtshofes

· V · BGBl. II Nr. 370/2008 · in Kraft seit 2008-11-01

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung regelt Form, Inhalt und Verwaltung der Dienstausweise für Richter und sonstige Bedienstete des Verwaltungsgerichtshofs. Das ist reine interne Gerichtsverwaltung ohne Außenwirkung auf Bürger oder Unternehmen und notwendig, damit Bedienstete ihre Identität und Befugnis im Dienstbetrieb nachweisen können.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Anwendungsbereich ↗ RIS

Anwendungsbereich § 1. Diese Verordnung enthält nähere Bestimmungen über die Dienstausweise der Bediensteten (Mitglieder und sonstige Bedienstete) des Verwaltungsgerichtshofes.

§ 2 — Dienstausweis ↗ RIS

Dienstausweis § 2. (1) Aktiven Bediensteten des Verwaltungsgerichtshofes ist zum Nachweis ihrer dienstlichen Verwendung im Bereich der Hoheitsverwaltung oder der Privatwirtschaftsverwaltung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere bei der Ausfolgung oder Entgegennahme von Schriftstücken, bei der Durchführung von sitzungspolizeilichen Maßnahmen oder im Rahmen des Parteienverkehrs, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Dienstausweis (Anlage 2) auszustellen. (2) Der Dienstausweis ist auch zur Identifikation der/des Bediensteten des Verwaltungsgerichtshofes im Bereich des Verwaltungsgerichtshofes zu verwenden. (3) Nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Vorkehrungen ist der Dienstausweis auch zur Identifikation bei der Anmeldung in Verfahren der elektronischen Datenverarbeitung zu verwenden. 28.07.2020 20006045 NOR40224990

KI-Analyse · 2026-07-15 · 8 §§ im Datensatz