Festsetzung des Anpassungsfaktors und der Pensionserhöhung für das Jahr 2009
· V · BGBl. II Nr. 365/2008 · in Kraft seit 2008-10-15
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung setzt den Pensionsanpassungsfaktor und die Erhöhungsbeträge ausschließlich für das Kalenderjahr 2009 fest. Diese einmalige Erhöhung wurde längst durchgeführt; die Verordnung hat keine fortlaufende Wirkung mehr und gehört nicht weiter ins Bundesrecht.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Unter Bedachtnahme auf den Richtwert nach § 108e Abs. 9 Z 1 ASVG wird der Anpassungsfaktor für das Jahr 2009 mit 1,032 festgesetzt. 25.11.2019 20006037 NOR40102025
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Die in § 108h ASVG angeführten Pensionen sind mit Wirksamkeit ab 1. November 2008 wie folgt zu erhöhen: Beträgt die Pension nicht mehr als 2 412 € monatlich (das sind 60 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG), so ist sie mit dem Faktor 1,034 zu vervielfachen, sonst beträgt die Erhöhung 82,01 €. 25.11.2019 20006037 NOR40102026
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz