Deregulierung, aber richtig

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Internationales Kaffee-Übereinkommen von 2001

· K (Geltungsbereich) · BGBl. III Nr. 142/2008 · in Kraft seit 2008-10-16

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung dokumentierte die Verlängerung des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 2001 bis September 2009. Dieser Zeitraum ist abgelaufen, und das Übereinkommen wurde durch nachfolgende Abkommen ersetzt. Die Kundmachung hat keine operative Wirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat der Internationale Kaffeerat auf seiner in London am 22. September 2008 stattgefundenen 101. Tagung das Internationale Kaffee-Übereinkommen von 2001 (BGBl. III Nr. 104/2005, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 114/2007) durch Beschluss der Resolution Nr. 438 mit Wirkung vom 1. Oktober 2008 bis 30. September 2009 verlängert. Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Rumänien am 24. März 2008 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen hinterlegt.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz