Deregulierung, aber richtig

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Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Kroatien)

· Vertrag – Kroatien · BGBl. III Nr. 141/2008 · in Kraft seit 2008-10-01

49/11 Internationale Sicherheit · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
8Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Der Vertrag über polizeiliche Zusammenarbeit dient der öffentlichen Sicherheit und ergänzt die EU-weiten Instrumente; die grenznahe operative Kooperation bleibt eigenständig sinnvoll und richtet sich gegen Kriminalität, nicht gegen inländische Freiheit.

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