Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Kroatien)
· Vertrag – Kroatien · BGBl. III Nr. 141/2008 · in Kraft seit 2008-10-01
49/11 Internationale Sicherheit · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
8Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Der Vertrag über polizeiliche Zusammenarbeit dient der öffentlichen Sicherheit und ergänzt die EU-weiten Instrumente; die grenznahe operative Kooperation bleibt eigenständig sinnvoll und richtet sich gegen Kriminalität, nicht gegen inländische Freiheit.
Kategorien
—
KI-Analyse · 2026-07-20 · 31 §§ im Datensatz