Deregulierung, aber richtig

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Einbeziehungen in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung

· V · BGBl. II Nr. 362/2008 · in Kraft seit 2008-10-15

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
0Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung schließt bestimmte Gruppen von Freiwilligen in die Zusatz-Unfallversicherung ein. Ehrenamtliche, die im Dienst der Allgemeinheit tätig sind, sollen bei Unfällen abgesichert sein; dafür braucht es konkrete Einbeziehungsbeschlüsse, weil § 22a ASVG dies nicht automatisch leistet.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. In die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung nach § 22a ASVG werden einbezogen:

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