Einbeziehungen in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung
· V · BGBl. II Nr. 362/2008 · in Kraft seit 2008-10-15
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
0Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Die Verordnung schließt bestimmte Gruppen von Freiwilligen in die Zusatz-Unfallversicherung ein. Ehrenamtliche, die im Dienst der Allgemeinheit tätig sind, sollen bei Unfällen abgesichert sein; dafür braucht es konkrete Einbeziehungsbeschlüsse, weil § 22a ASVG dies nicht automatisch leistet.
Kategorien
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. In die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung nach § 22a ASVG werden einbezogen:
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz