Deregulierung, aber richtig

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Festsetzung von Hundertsätzen für die Bemessung von Kaufkraftausgleichszulagen - Oktober 2008

· V · BGBl. II Nr. 356/2008 · in Kraft seit 2008-10-07

63/02 Gehaltsgesetz 1956 · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung legte die Kaufkraftausgleichszulagen für im Ausland tätige Bundesbeamte für den Monat Oktober 2008 fest. Mit dem Ablauf dieses Monats ist die Verordnung vollständig erledigt und hat seit fast zwei Jahrzehnten keine Rechtswirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Für nachstehend angeführte Dienstorte im Ausland wird der Hundertsatz für die Bemessung von Kaufkraftausgleichszulagen nach § 21b Abs. 1 GehG für den Monat Oktober 2008 wie folgt festgesetzt: Abidjan 25 Abu Dhabi - Abuja 4 Abymes 11 Addis Abeba - Agram 5 Algier - Amman - Ankara 7 Astana 2 Athen 7 Bagdad 40 Bangkok - Barcelona 7 Beirut - Belgrad - Berlin 8 Bern 15 Bogotá - Bonn 4 Brasilia 2 Brüssel

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz