Deregulierung, aber richtig

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Offizielles Zeichen - nationale Tourismusorganisation, Zeichen Generalsekretariat für Verbraucherangelegenheiten der Republik Griechenland

· K · BGBl. II Nr. 336/2008 · in Kraft seit 2008-09-26

26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung schützt das offizielle Zeichen der griechischen Nationalen Tourismusorganisation und das Zeichen des Generalsekretariats für Verbraucherangelegenheiten Griechenlands vor privater Markeneintragung in Österreich. Als EU-Mitgliedsland hat Griechenland Anspruch auf diesen Schutz seiner offiziellen Stellen. Die Kundmachung entspricht Österreichs Verpflichtungen aus der Pariser Verbandsübereinkunft und ist in keiner Weise bürgerbelastend.

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Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Offizielles Zeichen - nationale Tourismusorganisation, Zeichen Generalsekretariat für Verbraucherangelegenheiten der Republik Griechenland BGBl. II Nr. 336/2008 26.09.2008 Kundmachung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend das offizielle Zeichen der nationalen Tourismus Organisation und das Zeichen des Generalsekretariats für Verbraucherangelegenheiten der Republik Griechenland StF: BGBl. II Nr. 336/2008 Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2007, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht, dass § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das offizielle Zeichen der nationalen Tourismus Organisation und das Zeichen des Generalsekretariats für Verbraucherangelegenheiten der Republik Griechenland Anwendung findet, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 1 §§ im Datensatz