Name, Abkürzung und Emblem - Zentralbank der Westafrikanischen Staaten (BCEAO)
· K · BGBl. II Nr. 334/2008 · in Kraft seit 2008-09-26
26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung schützt den Namen, die Abkürzung und das Emblem der Zentralbank der Westafrikanischen Staaten (BCEAO) vor missbräuchlicher Nutzung als österreichische Marke. Zentralbanken internationaler Organisationen verdienen diesen Schutz, um Verwechslungen und Betrug zu verhindern. Die Pflicht ergibt sich aus Österreichs Mitgliedschaft in der Pariser Verbandsübereinkunft. Die Beschränkung – niemand darf das BCEAO-Logo als Marke anmelden – ist minimal und legitim.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Name, Abkürzung und Emblem - Zentralbank der Westafrikanischen Staaten (BCEAO) BGBl. II Nr. 334/2008 26.09.2008 Kundmachung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend den Namen, die Abkürzung und das Emblem der Zentralbank der Westafrikanischen Staaten (BCEAO) StF: BGBl. II Nr. 334/2008 Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2007, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht, dass der Name, die Abkürzung und das Emblem der Zentralbank der Westafrikanischen Staaten (BCEAO), welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 1 §§ im Datensatz