Deregulierung, aber richtig

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Name, Abkürzungen und Embleme - Benelux - Amt für geistiges Eigentum

· K · BGBl. II Nr. 333/2008 · in Kraft seit 2008-09-26

26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung schützt den Namen, die Abkürzungen und die Embleme des Benelux-Amts für geistiges Eigentum (BOIP) vor privater Markeneintragung in Österreich. Das Benelux-Amt ist eine zwischenstaatliche Organisation, und ihre Symbole dürfen nicht von Privaten als Marken angemeldet werden. Der Schutz entspricht internationalen Verpflichtungen und ist verhältnismäßig. Eine Aufhebung brächte keinen Freiheitsgewinn.

Kategorien

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Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Name, Abkürzungen und Embleme - Benelux - Amt für geistiges Eigentum BGBl. II Nr. 333/2008 26.09.2008 Kundmachung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend den Namen, die Abkürzungen und die Embleme des Benelux – Amtes für geistiges Eigentum StF: BGBl. II Nr. 333/2008 Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2007, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht, dass der Name, die Abkürzungen und die Embleme des Benelux – Amtes für geistiges Eigentum, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 1 §§ im Datensatz