Deregulierung, aber richtig

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Name, Abkürzung und Emblem - Europäisches Zentrum für die Prävention und Kontrolle von Krankheiten

· K · BGBl. II Nr. 332/2008 · in Kraft seit 2008-09-26

26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Verordnung (EG) Nr. 851/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung des ECDC; ECDC ist eine EU-Agentur; Schutz des Emblems entspricht EU-Interessen und ist durch EU-Recht nahegelegt

Begründung

Diese Kundmachung schützt den Namen, die Abkürzung und das Emblem des Europäischen Zentrums für die Prävention und Kontrolle von Krankheiten (ECDC) vor missbräuchlicher Markenanmeldung in Österreich. Das ECDC ist eine EU-Agentur, deren Symbole vor privatem Missbrauch geschützt werden müssen, um Verbrauchertäuschung zu verhindern. Als EU-Agentur ist der Schutz auch durch EU-Recht nahegelegt. Eine Aufhebung würde die Integrität dieser wichtigen europäischen Gesundheitsbehörde gefährden.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Name, Abkürzung und Emblem - Europäisches Zentrum für die Prävention und Kontrolle von Krankheiten BGBl. II Nr. 332/2008 26.09.2008 Kundmachung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend den Namen, die Abkürzung und das Emblem des Europäischen Zentrums für die Prävention und Kontrolle von Krankheiten StF: BGBl. II Nr. 332/2008 Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2007, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht, dass der Name, die Abkürzung und das Emblem des Europäischen Zentrums für die Prävention und Kontrolle von Krankheiten, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 1 §§ im Datensatz