Deregulierung, aber richtig

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Name und Emblem - Bioversity International

· K · BGBl. II Nr. 331/2008 · in Kraft seit 2008-09-26

26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung schützt den Namen und das Emblem von Bioversity International, einem internationalen Forschungszentrum für genetische Ressourcen, vor missbräuchlicher Markeneintragung in Österreich. Der Schutz entspricht Österreichs Pflichten gegenüber internationalen Forschungsorganisationen und verhindert, dass private Stellen den guten Namen dieser Einrichtung ausnutzen. Die Schutzpflicht ergibt sich aus der Pariser Verbandsübereinkunft. Kein Freiheitsgewinn wäre durch eine Aufhebung zu erwarten.

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Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Name und Emblem - Bioversity International BGBl. II Nr. 331/2008 26.09.2008 Kundmachung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend den Namen und das Emblem von Bioversity International StF: BGBl. II Nr. 331/2008 Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2007, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht, dass der Name und das Emblem von Bioversity International, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 1 §§ im Datensatz