Deregulierung, aber richtig

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Kundmachung gemäß § 16 Abs. 6 des Mietrechtsgesetzes

· K · BGBl. II Nr. 295/2008 · in Kraft seit 2008-08-23

20/05 Wohn- und Mietrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung aus 2008 veröffentlichte die nach dem Mietrechtsgesetz kraft Gesetzes angepassten Mietbeträge für dieses Jahr. Die Zahlen betreffen den Zeitraum 2008 und werden regelmäßig durch neue Kundmachungen ersetzt. Das Dokument ist ein historischer Rechenakt ohne fortlaufende Rechtswirkung.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Entsprechend der durch § 16 Abs. 6 des Bundesgesetzes über das Mietrecht, BGBl. Nr. 520/1981, auferlegten Verpflichtung wird kundgemacht, dass sich die in § 16 Abs. 5, § 15a Abs. 3, § 18 Abs. 5, § 20 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2 und § 46 Abs. 2 MRG genannten, zuletzt laut Kundmachung der Bundesministerin für Justiz BGBl. II Nr. 296/2006 geänderten Beträge infolge der Verlautbarung der Bundesanstalt Statistik Österreich vom 16. Juli 2008 kraft Gesetzes wie folgt erhöht haben (wobei darauf hingewiesen wird, dass für den Vermieter allein auf Grund dieser Änderung der Kategoriebeträge keine Verpflichtung zu einer entsprechenden Erhöhung des Hauptmietzinses besteht): 1. In § 16 Abs. 5 MRG 2. In § 15a Abs. 3 MRG 3. In § 18 Abs. 5 Z 1 MRG von 0,73 Euro auf 0,77 Euro. 4. In § 20 Abs. 1 Z 1 lit. b sublit. dd MRG von 0,73 Euro auf 0,77 Euro. 5. In § 45 Abs. 1 MRG 6. In § 45 Abs. 2 MRG von 2,91 Euro auf 3,08 Euro. 7. In § 46 Abs. 2 MRG Diese Erhöhung wird am 1. September 2008 mietrechtlich wirksam (§ 16 Abs. 6 dritter Satz MRG). Berechtigt eine Wertsicherungsvereinbarung den Vermieter zu einer Erhöhung des Hauptmietzinses, so hat der Hauptmieter dem Vermieter den erhöhten Hauptmietzins von dem a

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz