Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten
· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 124/2008 · in Kraft seit 2008-10-01
19/05 Menschenrechte · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Das Übereinkommen stärkt die Verfahrensrechte von Kindern in gerichtlichen Verfahren. Es erweitert Rechte und beschränkt keine Freiheit.
Kategorien
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