Deregulierung, aber richtig

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Rindertuberkuloseverordnung

· V · BGBl. II Nr. 322/2008 · in Kraft seit 2008-09-16

86/01 Veterinärrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
35Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Beruht auf der EU-Entscheidung 2003/467/EG (anerkannte Tuberkulosefreiheit) und ist mit den EU-Hygieneverordnungen (EG) Nr. 853/2004 verzahnt.

Begründung

Die Verordnung dient der Bekämpfung der Rindertuberkulose, einer auf den Menschen übertragbaren Tierseuche. Sie sichert den anerkannten seuchenfreien Status Österreichs und schützt damit Verbraucher und andere Tierhalter vor ernsten Gesundheitsgefahren. Das ist ein klarer, berechtigter Seuchenschutz.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend zur Verhinderung der Einschleppung und Verbreitung der Tuberkulose der Rinder (Rindertuberkuloseverordnung) StF: BGBl. II Nr. 322/2008 BGBl. II Nr. 384/2008 BGBl. II Nr. 381/2009 BGBl. II Nr. 279/2014 BGBl. II Nr. 10/2025 Auf Grund §§ 1 Abs. 6, 2c und 23 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2008, wird verordnet: e-rk3 Rindertuberkuloseverordnungsnovelle 2014, BGBl. II Nr. 279/2014, Tierarzneimittel-Anpassungsverordnung 2024 (BGBl. II Nr. 10/2025) 31.01.2025 20005983 NOR30006658

§ 1 — Allgemeine Bestimmungen und Geltungsbereich ↗ RIS

Allgemeine Bestimmungen und Geltungsbereich § 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind anzuwenden auf Rinder und Ziegen, die gemeinsam mit Rindern gehalten werden. (2) Österreich ist gemäß Entscheidung der Kommission 2003/467/EG vom 23. Juni 2003 zur Feststellung des amtlich anerkannten tuberkulose-, brucellose- und rinderleukosefreien Status bestimmter Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rinderbestände (ABl. Nr. L 156 vom 25. Juni 2003) amtlich anerkannt frei von Rindertuberkulose. Bestände sind daher amtlich anerkannt tuberkulosefrei, wenn sie nicht seuchenverdächtige Bestände gemäß § 4 sind, oder die amtliche Anerkennung der Tuberkulosefreiheit nach den Bestimmungen dieser Verordnung ausgesetzt oder entzogen ist. (3) Gefallene und nicht zum Zwecke der Fleischgewinnung getötete Rinder ab einem Alter von zwei Jahren sind nach einem vom Bundesminister für Gesundheit vorgegebenen risikobasierten Stichprobenplan, welcher in den „Amtlichen Veterinärnachrichten kundgemacht wurde vom örtlich zuständigen Amtstierarzt oder von einem entsprechend geschulten und amtlich beauftragten Tierarzt zum frühest möglichen Zeitpunkt an der jeweils örtlich zuständ

§ 3 — Anzeige wegen Verdacht ↗ RIS

Anzeige wegen Verdacht § 3. (1) Ein Verdacht auf Tuberkulose der Rinder besteht und ist unverzüglich gemäß § 17 TSG anzuzeigen, wenn: (2) Im Falle des Abs. 1 Z 2 und 3 ist bei Ziegen jedenfalls auch dann Anzeige zu erstatten, wenn vom amtlichen Schlachttier- oder Fleischuntersuchungsorgan nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann, dass diese gemeinsam mit Rindern gehalten wurden. Schlachttieruntersuchung 04.10.2017 20005983 NOR40165514

§ 5 — Vorläufige Sperre des Bestandes ↗ RIS

Vorläufige Sperre des Bestandes § 5. (1) Jeder seuchenverdächtige Bestand ist gemäß § 20 TSG bescheidmäßig vorläufig zu sperren. Im Fall des Verdachtes gemäß § 4 Z 1 bis 6 sowie Z 8 ist im Bescheid auch die Aussetzung der amtlichen Anerkennung der Tuberkulosefreiheit festzustellen, im Fall des Verdachtes gemäß § 4 Z 7 ist die amtliche Anerkennung der Tuberkulosefreiheit zu entziehen. (2) Weiters sind zumindest folgende Maßnahmen vorzuschreiben: (3) Im Bescheid nach Abs. 1 ist darauf hinzuweisen, dass die ermolkene Milch aus seuchenverdächtigen Beständen nur gemäß den Vorgaben des Anhangs III Abschnitt IX Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 vom 29. April 2004 über spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 139 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABl. Nr. L 226 vom 25. Juni 2004) zum menschlichen Verzehr verwendet werden darf. Dieser Bescheid ist auch der zuständigen Lebensmittelbehörde und dem Zoonosenkoordinator des Landes (§ 4 Zoonosengesetz, BGBl. I Nr. 128/2005) zuzustellen. Ermolkene Milch aus solchen Beständen darf zur Fütterung von Tieren aller Arten nur im eigenen Bestand und wenn sie abgekocht wurde, verwendet werden. (4) Wird

§ 12 — Vorgehen nach Seuchenfeststellung ↗ RIS

Vorgehen nach Seuchenfeststellung § 12. (1) Wird in einem Bestand die Seuche festgestellt, ist die amtliche Anerkennung der Tuberkulosefreiheit jedenfalls zu entziehen und ist dieser Bestand gemäß § 24 TSG mit Bescheid zu sperren. Dabei sind zumindest folgende Maßnahmen vorzuschreiben: (2) Im Bescheid nach Abs. 1 ist darauf hinzuweisen, dass die ermolkene Milch aus nicht amtlich anerkannt tuberkulosefreien Beständen nur gemäß den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Anhang III Abschnitt IX Kapitel I zum menschlichen Verzehr verwendet werden darf. Dieser Bescheid ist auch der zuständigen Lebensmittelbehörde und dem Zoonosenkoordinator des Landes (§ 4 Zoonosengesetz) zuzustellen. Ermolkene Milch aus solchen Beständen darf zur Fütterung von Tieren aller Arten nur im eigenen Bestand und wenn sie abgekocht wurde, verwendet werden. (3) Wird im Rahmen der Abklärung gemäß §§ 6 bis 10 kein Hinweis auf das Vorliegen der offenen Form der Tuberkulose gefunden, unterliegt das Verbringen von Gülle und Mist keiner Einschränkung. Ermolkene Milch aus solchen Beständen darf – zusätzlich zu den in Abs. 2 erlaubten Verwendungsmöglichkeiten – ohne vorherige Bearbeitung kompostiert oder in Biogas u

KI-Analyse · 2026-06-16 · 19 §§ im Datensatz