Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Investitionskostenverordnung

IKVO · V · BGBl. II Nr. 320/2008 · in Kraft seit 2008-10-01

91/01 Fernmeldewesen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung regelte eine einmalige Entschädigung: Telekommunikationsbetreiber konnten den Staat für Investitionskosten in gesetzlich vorgeschriebene Überwachungsinfrastruktur entschädigen lassen. Gemäß § 3 Abs. 1 mussten Anträge bei sonstigem Anspruchsverlust binnen drei Monaten nach Inkrafttreten (1. Oktober 2008) gestellt werden – die Frist lief also im Januar 2009 ab. Alle Verfahren sind längst abgeschlossen und alle Auszahlungen erfolgt; die Verordnung hat seit über 15 Jahren keine operative Wirkung mehr und ist ersatzlos aufzuheben.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 3 — Geltendmachung ↗ RIS

Geltendmachung § 3. (1) Betreiber haben den Ersatz ihrer aufgewendeten Kosten bei sonstigem Verlust des Anspruchs binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Bundesministerin für Justiz schriftlich in zweifacher Ausfertigung geltend zu machen. (2) Der Betreiber hat in seinem Antrag Notwendigkeit und Umfang der Leistungen zu begründen, insbesondere die geltend gemachten Kosten in die einzelnen Kostenbestandteile aufzugliedern und zu belegen; gegebenenfalls hat der Betreiber auch zu begründen, in welchem Umfang er nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist. 28.02.2018 20005982 NOR40101585

§ 6 — Inkrafttreten ↗ RIS

Inkrafttreten § 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2008 in Kraft. Sie ist auch auf Investitionen anzuwenden, die ein Betreiber vor ihrem Inkrafttreten aufgewendet hat. 28.02.2018 20005982 NOR40101588

KI-Analyse · 2026-07-30 · 8 §§ im Datensatz