UGB-Formblatt-V
· V · BGBl. II Nr. 316/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 412/2015 · in Kraft seit 2015-12-16
21/01 Handelsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Offenlegungspflicht für Bilanzen kleiner GmbHs ist durch EU-Recht zwingend vorgegeben und dient dem legitimen Schutz von Gläubigern vor Informationsasymmetrien. Die Formblätter erleichtern die Pflicht sogar, weil kleine Unternehmen ein Standardformular verwenden können, statt eigene Dokumente zu erstellen. Eine Ausnahme für Kleinstunternehmen unter 70.000 Euro Umsatz mindert die Belastung zusätzlich. Dieses Regelwerk ist verhältnismäßig und sollte beibehalten werden.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Verordnung über die Verwendung von Formblättern für die offenzulegende Bilanz und den offenzulegenden Anhang von kleinen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (UGB-Formblatt-V) StF: BGBl. II Nr. 316/2008 BGBl. II Nr. 9/2009 BGBl. II Nr. 320/2013 BGBl. II Nr. 412/2015 idF BGBl. II Nr. 83/2019 (VFB) BGBl. II Nr. 587/2021 Aufgrund des § 278 Abs. 2 des Unternehmensgesetzbuchs, dRGBl. 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2015, wird verordnet: Die UGB-Formblatt-Verordnung wurde in Artikel I des BGBl. II Nr. 316/2008 kundgemacht. e-rk3 28.12.2021 20005980 NOR40176872
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Für die Offenlegung der Bilanz und des Anhangs einer kleinen Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Papierform genügt die Verwendung der Formblätter Anlagen 1 und 2, für die Offenlegung der Bilanz einer Kleinstkapitalgesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Papierform genügt die Verwendung des Formblattes Anlage 1. (2) Für die Offenlegung folgender Unterlagen von Personengesellschaften im Sinne des § 189 Abs. 1 Z 2 UGB, für die im Sinne des § 221 Abs. 5 UGB die Vorschriften einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gelten, in Papierform genügt die Verwendung folgender Formblätter: (3) Enthält die Bilanz zur Erreichung der in § 222 Abs. 2 UGB angeordneten Zielsetzung (Vermittlung eines möglichst getreuen Bilds der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage) weitere Posten, so sind die Formblätter Anlage 1 beziehungsweise Anlage 3 und – soweit erforderlich – das Formblatt Anlage 2 zu ergänzen. (4) Für die Offenlegung der Bilanz und des Anhangs der Gesellschaften gemäß Abs. 1 und 2 in elektronischer Form gelten die Bestimmungen der ERV 2021. 28.12.2021 20005980 NOR40240378
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Die Offenlegung der Bilanz und des Anhangs von Gesellschaften gemäß § 1 Abs. 1 und 2, deren Umsatzerlöse gemäß § 277 Abs. 6 UGB 70 000 Euro nicht übersteigen, darf auch ohne Verwendung der Formblätter nach den Anlagen 1 bis 3 in Papierform vorgenommen werden, sofern sichergestellt ist, dass deren Inhalt in derselben Gliederung oder in der Gliederung gemäß § 12 Abs. 4 ERV 2021 enthalten und entweder gedruckt, maschinenschriftlich oder sonst maschinell hergestellt ist. 28.12.2021 20005980 NOR40240379
KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz