Deregulierung, aber richtig

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Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr (Moldau)

· Vertrag – Moldau · BGBl. III Nr. 117/2008 · in Kraft seit 2007-05-15

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
9Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Abkommen regelt die grenzüberschreitende Personenbeförderung im Kraftfahrlinienverkehr mit Moldau auf Grundlage der Gegenseitigkeit. Es dient einem legitimen verkehrspolitischen Zweck.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 — Definitionen ↗ RIS

Artikel 1 Definitionen Diese Vereinbarung bezeichnet: a) als Kraftfahrlinienverkehr die fahrplanmäßige Beförderung von Personen zu genehmigten Tarifen in einer bestimmten Verkehrsverbindung mit Omnibussen, wobei Fahrgäste an vorher festgesetzten Haltestellen aufgenommen und abgesetzt werden können; b) als Konzession (Genehmigung) jene behördliche Berechtigung, die in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften von jeder der beiden Vertragsparteien für den auf ihrem Hoheitsgebiet verlaufenden Streckenteil ausgestellt wird und die während ihrer Gültigkeitsdauer den Unternehmer berechtigt, einen bestimmten Kraftfahrlinienverkehr zwischen den Hoheitsgebieten der beiden Vertragsparteien oder im Transitverkehr über ihre Hoheitsgebiete durchzuführen; c) als zuständige Behörde im Falle der Republik Österreich den Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst und im Falle der Republik Moldova den Minister für Verkehr und Straßenwesen; d) als Omnibusse jene Kraftfahrzeuge, die im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien zugelassen sind und nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als 9 Personen – einschließlich des Fahrers – zu befördern; e) als T

KI-Analyse · 2026-07-20 · 14 §§ im Datensatz