Immobilienfonds-Prospektinhalt-Verordnung
· V · BGBl. II Nr. 314/2008 · in Kraft seit 2008-09-06
37/02 Kreditwesen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legt fest, welche Angaben ein vereinfachter Prospekt für Immobilienfonds enthalten muss (Kosten, Risiko, Wertentwicklung, Steuern). Das gibt Anlegern eine echte, vergleichbare Informationsgrundlage und gleicht ein Informationsgefälle gegenüber dem Anbieter aus. Das ist ein berechtigter Schutz vor Irreführung, daher beibehalten.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Anwendungsbereich ↗ RIS
Anwendungsbereich § 1. Der vereinfachte Prospekt im Sinne des § 7 Abs. 1 ImmoInvFG hat in zusammengefasster Form die wichtigsten Informationen gemäß den Vorgaben der Anlage C Schema C ImmoInvFG zu enthalten. Diese Verordnung dient der Festlegung der Informationen, die unter bestimmten Begriffen des Schemas C anzuführen sind.
§ 6 — Kurze Beurteilung des Risikoprofils ↗ RIS
Kurze Beurteilung des Risikoprofils § 6. In Schema C Z 2 des ImmoInvFG sind unter der Wortfolge „kurze Beurteilung des Risikoprofils“ folgende Informationen zu verstehen:
§ 9 — Ein- und Ausstiegsprovisionen ↗ RIS
Ein- und Ausstiegsprovisionen § 9. In Schema C Z 3 des ImmoInvFG ist unter der Wortfolge „Ein- und Ausstiegsprovisionen“ die Angabe der Kosten, die dem Anteilinhaber direkt bei der Ausgabe oder Rücknahme des Anteilscheins angelastet werden, zu verstehen. Die Kosten sind als Prozentsatz vom Anteilswert darzustellen.
KI-Analyse · 2026-06-16 · 15 §§ im Datensatz