Kasein-Verordnung 2008
· V · BGBl. II Nr. 305/2008 · in Kraft seit 2008-09-01
55 Wirtschaftslenkung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung organisiert eine Beihilfe für die Herstellung von Kasein und wickelt diese über die Agrarmarkt Austria mit Anzeige-, Antrags-, Melde- und Buchführungspflichten ab. Im Kern ist das eine Subventionsverwaltung mit erheblichem Bürokratieaufwand für die Betriebe. Solche Förder- und Meldeapparate sollten zurückgebaut werden; die rein durch EU-Recht gebundenen Teile bleiben, das nationale Verfahrensbeiwerk sollte gestrafft werden.
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Belegende Paragraphen
§ 2 — Zuständigkeit ↗ RIS
Zuständigkeit § 2. Für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.
§ 3 — 2. Abschnitt ↗ RIS
2. Abschnitt Gewährung von Beihilfen Anzeigepflicht § 3. (1) Wer Kasein oder Kaseinat herstellen und einen Antrag auf Beihilfe stellen will, hat dies der AMA fünf Werktage vor dem ersten Herstellungstag anzuzeigen. Diese Anzeige ist zu wiederholen, wenn länger als drei Monate kein Antrag auf Gewährung der Beihilfe gestellt worden ist. (2) In der Anzeige nach Abs. 1 hat sich der Hersteller schriftlich zu verpflichten,
§ 6 — Meldepflichten ↗ RIS
Meldepflichten § 6. (1) Unternehmen, die über eine Genehmigung gemäß § 5 verfügen, haben bis zum 15. Tag des auf den Herstellungsmonat folgenden Monats der AMA zu melden: (2) Die Meldungen sind nach Betriebsstätten aufgeschlüsselt abzugeben.
§ 7 — 4. Abschnitt ↗ RIS
4. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten § 7. (1) Der Beihilfeempfänger hat, soweit er nicht bereits nach den in § 1 genannten Rechtsakten zur Buchführung verpflichtet ist, über die Anlieferung und den Zukauf von Milch, Magermilch und Rohkasein in der Weise gesondert und übersichtlich Buch zu führen, dass daraus jeweils Name und Anschrift des Verkäufers und die jeweiligen Mengen ersichtlich sind. (2) Die nach § 6 meldepflichtigen Unternehmen haben eine gesonderte und übersichtliche Buchführung zu machen, aus der insbesondere ersichtlich sind: (3) Die in Abs. 1 und 2 genannten Personen sind verpflichtet, sämtliche Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege, die sich auf diese Regelung beziehen, vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, in dem die Unterlage, die Aufzeichnung oder der Beleg entstanden ist, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften bestehen.
KI-Analyse · 2026-06-27 · 13 §§ im Datensatz