Dienstausweise im Justizressort
DAV-BMJ · V · BGBl. II Nr. 303/2008 · in Kraft seit 2008-09-01
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Vorschriften über das genaue Aussehen, den Inhalt und die Ausgabe von Dienstausweisen für Justizministeriumsmitarbeiter sind eine interne Verwaltungsangelegenheit, die durch einen Runderlass geregelt werden kann – dafür braucht es keine Bundesverordnung. Der einzige Aspekt mit echter Rechtswirkung nach außen ist § 7 (der Dienstausweis ersetzt den Gerichtsvollzieherausweis), der in die einschlägigen Verfahrensvorschriften integriert werden könnte. Alles andere – Kartenformat, Dateninhalt, Ausgabeprozess – ist reine Verwaltungsorganisation ohne Gesetzesrang.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Anwendungsbereich ↗ RIS
Anwendungsbereich § 1. Diese Verordnung enthält nähere Bestimmungen über die Dienstausweise für die Bediensteten des Justizressorts.
§ 2 — Dienstausweis ↗ RIS
Dienstausweis § 2. Der Dienstausweis (Anlage) ist eine beidseitig bedruckte Kunststoffkarte, die auf der Vorderseite die Merkmale eines Dienstabzeichens hat. 03.12.2020 20005960 NOR40228086
§ 7 — Gerichtsvollzieherausweis ↗ RIS
Gerichtsvollzieherausweis § 7. Der Dienstausweis eines Gerichtsvollziehers oder einer Gerichtsvollzieherin ersetzt den Gerichtsvollzieherausweis und das Abzeichen gemäß § 41 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz, BGBl. Nr. 264/1951.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 11 §§ im Datensatz