Deregulierung, aber richtig

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Käselagerhaltungsbeihilfenverordnung 2008

· V · BGBl. II Nr. 299/2008 · in Kraft seit 2008-08-28

55 Wirtschaftslenkung · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung vollzieht EU-Rechtsakte zur privaten Käselagerhaltungsbeihilfe, stützt sich dabei aber auf EU-Verordnung (EG) Nr. 1255/1999, die durch Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgehoben wurde – der österreichische Vollzugsakt ist damit gegenstandslos. Die Verordnung vollzieht Rechtsakte, die als solche nicht mehr bestehen, und wurde seither nicht aktualisiert. Selbst wenn Nachfolgeregeln existierten, sind Käse-Lagerbeihilfen marktverzerrende Subventionen, die Produktionskapazitäten am Leben erhalten, die sich ohne staatliche Stütze nicht tragen würden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 1 — Anwendungsbereich ↗ RIS

Anwendungsbereich § 1. Diese Verordnung dient der Vollziehung der Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission im Rahmen

§ 2 — Zuständigkeit ↗ RIS

Zuständigkeit § 2. Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungs- und Interventionsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.

KI-Analyse · 2026-07-30 · 9 §§ im Datensatz