Deregulierung, aber richtig

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Schifffahrtsanlagenverordnung

SchAVO · V · BGBl. II Nr. 298/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 204/2023 · in Kraft seit 2023-06-30

60/02 Arbeitnehmerschutz; 94/01 Schiffsverkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
30Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Bezieht sich auf die Seveso-Richtlinie 96/82/EG (und 2003/105/EG) zur Beherrschung von Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, hier beim Umschlag gefährlicher Güter an Häfen und Länden.

Begründung

Die Verordnung regelt Bau und Betrieb von Häfen, Länden und Umschlagsanlagen an Wasserstraßen, besonders beim Umgang mit gefährlichen Gütern wie brennbaren Flüssigkeiten. Sie soll Unfälle, Brände und Gewässerverschmutzung verhindern und schützt damit Dritte und die Umwelt vor echtem Schaden. Die Vorgaben knüpfen an konkrete Gefahren an. Das ist berechtigt.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 7 — Zusätzliche Bestimmungen für Länden für gefährliche Güter ↗ RIS

Zusätzliche Bestimmungen für Länden für gefährliche Güter § 7. (1) Der Umschlag von gefährlichen Gütern darf nur an Umschlagsländen vorgenommen werden, die für den Umschlag dieser Güter bewilligt wurden. (2) Im Bereich von Länden für den Umschlag oder das Entgasen entzündbarer flüssiger Stoffe als Massengut dürfen zu Beleuchtungszwecken nur explosionsgeschützt ausgeführte elektrische Betriebsmittel verwendet werden; das Auswechseln der Leuchtkörper darf nur in spannungslosem Zustand möglich sein. Elektrische Steckvorrichtungen dürfen nur in explosionsgeschützter Ausführung verwendet werden. Die Leuchten und Stecker müssen den einschlägigen ÖVE-Vorschriften entsprechen. (3) Im Bereich von Umschlagsländen für flüssige gefährliche Stoffe als Massengut sind der umgeschlagenen Flüssigkeitsmenge entsprechende Mengen an Bindemittel bereitzuhalten. Die Art und Menge des Bindemittels sowie die hiefür erforderlichen Lagerplätze sind von der Behörde festzulegen. Die Bindemittel sind entsprechend der Gebrauchsanweisung zu verwenden. (4) An Umschlagsländen für gefährliche Güter müssen zum Löschen, insbesondere von Flüssigkeitsbränden, geeignete Feuerlöscheinrichtungen vorhanden sein; deren Art,

§ 11 — Zusätzliche Bestimmungen für Häfen für gefährliche Güter ↗ RIS

Zusätzliche Bestimmungen für Häfen für gefährliche Güter § 11. (1) Die Bestimmungen des § 7 Abs. 1, 2, 4, 6 und 8 gelten für Häfen für gefährliche Güter sinngemäß. (2) Hafenbecken für den Umschlag von flüssigen gefährlichen Gütern, die nicht mit Wasser mischbar und schwimmfähig sind, als Massengut müssen bis zur Ölsperre umzäunt sein. (3) Die Bestimmungen des § 10 Abs. 8 und 9 gelten auch für private Häfen für gefährliche Güter. (4) In Häfen sind in Bereichen, in denen gefährliche Güter gelagert oder umgeschlagen werden, der Gebrauch von Feuer oder offenem Licht, das Rauchen sowie die Durchführung von Schweiß-, Schneide-, Löt- oder sonstigen Funken bildenden Arbeiten verboten. Auf diese Verbote ist an den betreffenden Stellen durch Schilder „Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten“ gemäß Anhang 1 der Kennzeichnungsverordnung hinzuweisen. (5) Während des Umschlages entzündbarer flüssiger Stoffe als Massengut und während des Entgasens der Ladetanks von Fahrzeugen dürfen sich an Land entlang der betreffenden Umschlagsanlagen innerhalb der Sicherheitszone von 10 m rund um die Fahrzeuge und die Umschlagspontons nur Personen aufhalten, die mit diesen Arbeiten beschäftigt sind. Während

§ 13 — Zusätzliche Bestimmungen für Umschlagsanlagen für flüssige gefährliche Stoffe als Massengut und Versorgungsanlagen ↗ RIS

Zusätzliche Bestimmungen für Umschlagsanlagen für flüssige gefährliche Stoffe als Massengut und Versorgungsanlagen § 13. (1) Umschlagsanlagen für flüssige gefährliche Güter als Massengut, die nicht mit Wasser mischbar sind, dürfen außerhalb von Häfen nur dann neu errichtet oder wesentlich geändert werden und frühere derartige Anlagen dürfen nur dann wieder verwendet werden, wenn die Ausbreitung dieser Güter nach einem Austritt während des Umschlags durch technische Einrichtungen verhindert wird. (2) Umschlagsanlagen für flüssige gefährliche Güter als Massengut, deren Flammpunkt unter 60°C liegt, dürfen außerhalb von Häfen nur dann neu errichtet oder wesentlich geändert werden und frühere derartige Anlagen dürfen nur dann wieder verwendet werden, wenn nachgewiesen wird, dass bei einem Austritt dieser Güter während des Umschlags keine zündfähigen Gaswolken entstehen, die durch vorbeifahrende Fahrzeuge zur Explosion gebracht werden könnten. In dem Nachweis sind folgende Schadensfälle zu berücksichtigen: (3) Für die Leitung flüssiger gefährlicher Güter von Land zu Umschlagsanlagen und umgekehrt dürfen nur Rohrleitungen verwendet werden, die fest in Rohrkanälen oder auf Rohrbrücken verl

KI-Analyse · 2026-06-12 · 55 §§ im Datensatz