Deregulierung, aber richtig

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Höhe der Vergütung für die Einhebung der Arbeiterkammerumlage

· V · BGBl. II Nr. 286/2008 · in Kraft seit 2008-07-01

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz; 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Die Verordnung legt per Gesetz fest, dass Krankenkassen für das Einziehen der Arbeiterkammerumlage 1,5 Prozent der eingehobenen Beträge behalten dürfen. Diese Verwaltungsgebühr zwischen öffentlichen Trägern sollte nicht durch formelle Verordnung fixiert sein, sondern vertraglich zwischen den betroffenen Stellen geregelt werden — das würde Flexibilität ermöglichen und unnötigen Normenaufwand vermeiden.

Kategorien

Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Zur Abgeltung der Kosten für die Einhebung der Arbeiterkammerumlage gebührt den Trägern der Krankenversicherung nach dem ASVG und nach dem B-KUVG eine Vergütung in der Höhe von 1,5% der jeweils eingehobenen Umlagebeträge. Die Versicherungsträger sind berechtigt, diese Vergütung von den jeweils eingehobenen Umlagebeträgen einzubehalten.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz