Kinderlaufhilfenverordnung 2007
· V · BGBl. II Nr. 285/2008 · in Kraft seit 2009-02-08
82/05 Lebensmittelrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung erklärt die ÖNORM EN 1273 aus dem Jahr 2005 für verbindlich – ein fast 20 Jahre alter statischer Normverweis, der mit hoher Wahrscheinlichkeit von neueren Versionen der europäischen Norm überholt wurde. Der Schutzzweck – Sicherheit von Kleinkindprodukten – ist legitim und durch EU-Recht vorgegeben. Gold-Plating liegt im statischen Verweis auf eine veraltete ÖNORM-Version: Österreich hätte auf die jeweils aktuelle Fassung der EN-Norm verweisen können, statt eine bestimmte Jahrgangsversion einzufrieren. Die Verordnung ist daher zu aktualisieren und auf einen dynamischen Normverweis umzustellen.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Verbindlicherklärung von Normen ↗ RIS
Verbindlicherklärung von Normen § 1. Die ÖNORM EN 1273:2005-08-01 „Artikel für Säuglinge und Kleinkinder – Kinderlaufhilfen – Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren“ (siehe Anlage) wird für verbindlich erklärt. 26.09.2017 20005947 NOR40101268
§ 2 — Gleichwertigkeitsklausel ↗ RIS
Gleichwertigkeitsklausel § 2. Von den Bestimmungen des § 1 kann abgewichen werden, wenn Kinderlaufhilfen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR sowie der Türkei rechtmäßig hergestellt oder in Verkehr gebracht werden und Anforderungen entsprechen, die ein zumindest gleichwertiges Schutzniveau für die Gesundheit und das Leben von Menschen sicherstellen wie bei Einhaltung der ÖNORM EN 1273:2005-08-01. 26.09.2017 20005947 NOR40101269
§ 4 ↗ RIS
§ 4. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, in der Fassung der Richtlinie 2006/96/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20. Dezember 2006, notifiziert (Notifikationsnummer 2007/0694/A). 26.09.2017 20005947 NOR40101271
KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz