Deregulierung, aber richtig

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Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung

· K · BGBl. II Nr. 283/2008 · in Kraft seit 2008-08-02

78 Sport · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Kundmachung teilt mit, dass ab 1. August 2008 die NADA Austria anstelle des ÖADC die Dopingkontrolle übernimmt und die frühere Kundmachung außer Kraft tritt. Dieser Verwaltungsvorgang ist seit 2008 vollständig erledigt. Das Dokument hat keine Regelungswirkung mehr und kann gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung gemäß § 4 Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 ist ab 1. August 2008 anstatt dem Österreichische Anti-Doping-Comitè (ÖADC) die Nationale Anti Doping Agentur Austria GmbH (NADA Austria) mit Sitz in Wien. Ab diesem Zeitpunkt führt die NADA Austria die bis zum Ablauf des 31. Juli 2008 vom ÖADC wahrgenommenen Aufgaben der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung weiter.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Mit Ablauf des 31. Juli 2008 tritt die Kundmachung BGBl. II Nr. 250/2006 außer Kraft.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz