Abkommen über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen (Aserbaidschan)
· Vertrag - Aserbaidschan · BGBl. III Nr. 100/2008 · in Kraft seit 2004-02-01
39/06 Rechts- und Amtshilfe · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Das Abkommen regelt die zwischenstaatliche Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen mit Aserbaidschan. Es dient einem legitimen aussenpolitischen Zweck und beschraenkt keine inlaendische Freiheit.
Kategorien
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