Deregulierung, aber richtig

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Abkommen über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen (Aserbaidschan)

· Vertrag - Aserbaidschan · BGBl. III Nr. 100/2008 · in Kraft seit 2004-02-01

39/06 Rechts- und Amtshilfe · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Abkommen regelt die zwischenstaatliche Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen mit Aserbaidschan. Es dient einem legitimen aussenpolitischen Zweck und beschraenkt keine inlaendische Freiheit.

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