Annahme Internationaler Gesundheitsvorschriften (2005)
· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 98/2008 · in Kraft seit 2025-10-17
89/03 Gesundheit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Internationalen Gesundheitsvorschriften koordinieren die grenzüberschreitende Abwehr von Krankheiten. Sie verpflichten primär den Staat zu Melde- und Überwachungskapazitäten und dienen dem Gesundheitsschutz.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 2 ↗ RIS
Artikel 2 Zweck und Anwendungsbereich Zweck und Anwendungsbereich dieser Vorschriften bestehen darin, die grenzüberschreitende Ausbreitung von Krankheiten zu verhüten und zu bekämpfen, davor zu schützen und dagegen Gesundheitsschutzmaßnahmen einzuleiten, und zwar auf eine Art und Weise, die den Gefahren für die öffentliche Gesundheit entspricht und auf diese beschränkt ist und eine unnötige Beeinträchtigung des internationalen Verkehrs und Handels vermeidet. 17.10.2025 20005937 NOR40186883
KI-Analyse · 2026-07-20 · 76 §§ im Datensatz