Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten betreffend Kontrollstellen und grenzüberschreitenden Datenverkehr
· Vertrag - Multilateral · BGBl. III Nr. 91/2008 · in Kraft seit 2018-04-24
19/05 Menschenrechte · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Protokoll verpflichtet Österreich, unabhängige Datenschutzbehörden zu betreiben und Bürgerrechte beim grenzüberschreitenden Datenaustausch zu wahren. Diese Schutzfunktion – eine staatliche Stelle, die prüft, ob Firmen und Behörden Datenschutzregeln einhalten – ist ein legitimer Beitrag zur Verhinderung von Betrug und Missbrauch durch Informationsasymmetrie. Das Protokoll ergänzt die DSGVO auf internationaler Ebene und kann nicht einseitig aufgekündigt werden.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1 – Kontrollstellen (1) Jede Vertragspartei sieht eine oder mehrere Stellen vor, die dafür zuständig sind, die Einhaltung der Maßnahmen zu gewährleisten, durch die in ihrem internen Recht die in den Kapiteln II und III des Übereinkommens und in diesem Protokoll aufgestellten Grundsätze verwirklicht werden. (2) a) Zu diesem Zweck haben die genannten Stellen insbesondere Untersuchungs- und Einwirkungsbefugnisse sowie das Klagerecht oder eine Anzeigebefugnis bei Verstößen gegen Vorschriften des internen Rechts, welche die in Absatz 1 genannten Grundsätze verwirklichen. b) Jede Kontrollstelle kann von einer Person mit einer Eingabe in Bezug auf den Schutz ihrer Rechte und Grundfreiheiten bei den Verarbeitungen personenbezogener Daten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, befasst werden. (3) Die Kontrollstellen nehmen ihre Aufgaben in völliger Unabhängigkeit wahr. (4) Gegen beschwerende Entscheidungen der Kontrollstellen steht der Rechtsweg offen. (5) Unbeschadet des Artikels 13 des Übereinkommens sorgen die Kontrollstellen in Übereinstimmung mit Kapitel IV des Übereinkommens für die zur Erfüllung ihrer Kontrollaufgaben notwendige gegenseitige Zusammenarbeit, insbesondere
Art. 2 ↗ RIS
Artikel 2 – Grenzüberschreitender Verkehr personenbezogener Daten mit einem Empfänger, der nicht der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei des Übereinkommens untersteht (1) Jede Vertragspartei sieht vor, dass personenbezogene Daten an einen Empfänger, der der Hoheitsgewalt eines Staates oder einer Organisation untersteht, der beziehungsweise die nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist, nur dann weitergegeben werden dürfen, wenn dieser Staat oder diese Organisation ein angemessenes Schutzniveau für die beabsichtigte Datenweitergabe gewährleistet. (2) Abweichend von Absatz 1 kann jede Vertragspartei die Weitergabe personenbezogener Daten erlauben, a) wenn dies im internen Recht vorgesehen ist – wegen spezifischer Interessen des Betroffenen oder – wegen berechtigter überwiegender Interessen, insbesondere wichtiger öffentlicher Interessen, oder b) wenn Garantien, die sich insbesondere aus Vertragsklauseln ergeben können, von der für die Weitergabe verantwortlichen Stelle geboten werden und diese von den zuständigen Behörden in Übereinstimmung mit dem internen Recht für ausreichend befunden werden. 22.10.2025 20005930 NOR40101088
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz