Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen
· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 81/2008 · in Kraft seit 2022-03-24
49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Das Übereinkommen sichert Staatenlosen einen menschenrechtlichen Mindeststatus. Es begründet Schutzpflichten des Staates und keine Beschränkungen der Bürger.
Kategorien
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