Tragen der Dienstbekleidung und Verwenden der dienstlichen Ausrüstungssorten
· V · BGBl. II Nr. 276/2008 · in Kraft seit 2008-07-30
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Steuerprüfer, Zollbeamte und Ermittler des Amts für Betrugsbekämpfung müssen für Bürger erkennbar und legitimiert auftreten – einheitliche Dienstbekleidung mit klaren Trageregeln ist dafür sachlich notwendig. Die Ausweispflicht in § 4 schützt Bürger vor missbräuchlichem Auftreten als Behörde. Die Verordnung regelt rein behördeninterne Fragen ohne jeden Eingriff in private Freiheiten.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Grundsatz ↗ RIS
Grundsatz § 1. (1) Den Organen der Finanzämter, des Zollamtes Österreich und des Amtes für Betrugsbekämpfung sind von den Dienstbehörden in Entsprechung der im Finanzressort anzuwendenden Erlässe und Richtlinien die vorgesehenen Bekleidungs- und Ausrüstungssorten bei zu stellen. Diese sind entsprechend der Dienstvorschriften zu verwenden, bleiben Eigentum des Bundesministeriums für Finanzen, sind stets in gutem Zustand zu erhalten und sind nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst der Dienstbehörde zurück zu stellen. (2) Außer Dienst dürfen im Allgemeinen weder Dienstbekleidungs- noch Ausrüstungsstücke getragen werden. (3) Für bestimmte Anlässe (§ 2) können Ausnahmen für das Tragen der Dienstbekleidung, insbesondere auch das Tragen einer Repräsentationsdienstbekleidung, gestattet werden. Bekleidungssorte, Dienstbekleidungsstück 21.01.2021 20005919 NOR40230725
§ 4 — Ausweispflicht ↗ RIS
Ausweispflicht § 4. (1) Ungeachtet einer Verpflichtung zum Tragen einer Dienstbekleidung haben sich die Bediensteten der Finanzämter, des Zollamtes Österreich, des Amtes für Betrugsbekämpfung und des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge bei der Dienstverrichtung gegenüber Bürgerinnen und Bürgern soweit vorgesehen mit dem Dienstabzeichen (Kokarde), auf Verlangen jedenfalls mit dem Dienstausweis oder der Dienstkarte auszuweisen. (2) Eine Ausweisleistung nach Abs. 1 kann unterbleiben, sofern dadurch die Erfüllung der Aufgabenstellung oder der Zweck des Einschreitens gefährdet wäre. 21.01.2021 20005919 NOR40230726
KI-Analyse · 2026-07-15 · 9 §§ im Datensatz