Deregulierung, aber richtig

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LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung

· V · BGBl. II Nr. 275/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 402/2019 · in Kraft seit 2019-12-14

82/05 Lebensmittelrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

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EU-gebunden. Die Ausbildungserfordernisse für amtliche Tierärzte und Fachassistenten ergeben sich aus den EU-Kontrollverordnungen (EU) 2017/625 und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624; insoweit ist der Inhalt unionsrechtlich vorgegeben. Gold-Plating: eigene, über die EU-Vorgaben hinausgehende detaillierte Stundenzahlen und Rahmenpläne für jede einzelne Personengruppe.

Begründung

Die Verordnung regelt die Ausbildung der staatlichen Lebensmittel- und Fleischkontrolleure; eine fachlich gute Ausbildung dieser Aufsichtsorgane ist berechtigt und teils durch EU-Recht vorgegeben. Sie listet aber sehr detailliert Stundenzahlen und Rahmenpläne für jede einzelne Personengruppe auf. Wo die EU bereits die Anforderungen festlegt, sollte auf eigene, darüber hinausgehende nationale Detailregeln verzichtet und der Text gestrafft werden.

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Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS

1. Abschnitt Allgemeines Anwendungsbereich § 1. Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung, Art und Umfang der Ausbildung sowie den Umfang der Prüfungsfächer und die Prüfungskommission für 17.12.2019 20005918 NOR40111003

§ 4 — Struktur und Inhalt ↗ RIS

Struktur und Inhalt § 4. (1) Die Ausbildung der Personen gemäß § 1 ist modular aufzubauen. Die Ausbildungserfordernisse gemäß den Verordnungen (EU) 2017/625 und (EU) 2019/624 für diese Berufsgruppen sind Bestandteil der Ausbildungsrahmenpläne, in denen die Ausbildungsinhalte in den Grundzügen festgelegt sind. (2) Der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz (3) Der Ausbildungsrat kann Listen mit Zusatzausbildungen, die im Rahmen des Studiums oder im Anschluss an das Studium absolviert werden und die Ausbildung ganz oder teilweise ersetzen, erstellen. 17.12.2019 20005918 NOR40219652

§ 5 — Ausbildung für Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 3 LMSVG ↗ RIS

Ausbildung für Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 3 LMSVG § 5. (1) Die Ausbildung für Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 3 LMSVG dauert mindestens neun Monate, ausgenommen bei Einschränkungen für einen spezifischen Aufgabenbereich. Sie gliedert sich in eine (2) Theoretische und praktische Ausbildung folgen den Ausbildungsrahmenplänen gemäß den Anlagen 1 oder 2 entsprechend dem jeweiligen Tätigkeitsbereich. Inhaltlich gleiche Module der Anlagen sind wechselseitig anzuerkennen. Für den spezifischen Aufgabenbereich der amtlichen Kontrolle von Wasser für den menschlichen Gebrauch gemäß § 3 Z 2 LMSVG durch Amtsärzte als Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 3 LMSVG gilt der Ausbildungsrahmenplan gemäß Anlage 4. Die Ausbildung kann durch die Absolvierung einer Zusatzausbildung im Rahmen des Studiums oder im Anschluss an das Studium ganz oder teilweise ersetzt werden. 17.12.2019 20005918 NOR40100687

KI-Analyse · 2026-06-12 · 43 §§ im Datensatz