Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz
WKLG · BG · BGBl. I Nr. 113/2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2014 · in Kraft seit 2014-08-12
58/02 Energierecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz schüttet jährlich bis zu 60 Millionen Euro Investitionszuschüsse für Wärme- und Kälteleitungen aus und schafft dafür einen eigenen Förderapparat mit Beirat und Abwicklungsstelle. Subventionen verzerren den Wettbewerb und finanzieren Investitionen, die rentable Betreiber ohnehin tätigen würden. Der Förderumfang gehört gestrichen oder stark zurückgefahren; der zusätzliche Verwaltungsaufbau ist entbehrlich.
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Belegende Paragraphen
§ 5 — Art der Förderung ↗ RIS
Art der Förderung § 5. (1) Die Förderung erfolgt durch eine Zahlung in Form eines einmaligen Investitionszuschusses und erfolgt grundsätzlich nach Abschluss des geförderten Projekts, wobei Akontierungen bei gegebenen Sicherheiten zulässig sind. (2) Die Förderung beträgt höchstens 35 vH in Bezug auf die Gesamtinvestitionen und höchstens 50 vH auf die umweltrelevanten Mehrkosten. Bei der Gewährung der Förderung ist sicher zu stellen, dass das nach dem Gemeinschaftsrecht höchstzulässige Förderausmaß nicht überschritten wird. (3) Förderfähige Investitionskosten sind materielle und immaterielle Vermögenswerte. Materiell sind Investitionen in Grundstücke, Gebäude, Anlagen und Ausrüstungsgüter sowie Investitionen in die Anpassung von bestehenden Anlagen. Kosten für die Planung und Projektierung sind ebenfalls förderfähig. Investitionen in immaterielle Vermögenswerte wie Technologietransfer in Form von Patenten, Nutzungslizenzen oder sonstigen immateriellen Ressourcen sind förderfähig, wenn diese abschreibungsfähige Vermögenswerte darstellen, zu Marktbedingungen von Unternehmen erworben worden sind, über die der Bewerber weder eine direkte, noch eine indirekte Kontrolle ausübt, und sie müs
§ 7 — Bedeckung der Förderung ↗ RIS
Bedeckung der Förderung § 7. (1) Aus Bundesmitteln sind bis zu 60 Millionen Euro jährlich für Förderungen nach diesem Gesetz zur Verfügung zu stellen. Werden die Finanzmittel in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, sind diese zusätzlich zweckgebunden für Förderungen im Folgejahr zu verwenden. (2) Zusätzlich zu den Bundesmitteln gemäß Abs. 1 sind von dem von der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse gemäß § 29 ÖSG 2012 verwalteten Sondervermögen, das für die Errichtung von KWK-Anlagen auf Basis von Ablauge gemäß § 12 ÖSG 2012, BGBl. I Nr. 75/2011, eingerichtet ist, zum 1. Jänner 2015 alle nicht durch gestellte Anträge zweckgebundenen Mittel innerhalb einer Frist von zwei Wochen an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu überweisen. Der Bundeminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Falle der Einnahme von Geldern dafür Sorge zu tragen, dass aus dem Budget des Ministeriums diese Mittel oder eine gleiche Summe für Zwecke der Förderung des Leitungsausbaus gemäß den Bestimmungen des Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetzes eingesetzt werden. 29.07.2021 20005917 NOR40236546
§ 9 — Abwicklung durch eine Abwicklungsstelle ↗ RIS
Abwicklung durch eine Abwicklungsstelle § 9. (1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat eine Abwicklungsstelle mit der Abwicklung der Gewährung sowie der Auszahlung der Förderungen nach diesem Bundesgesetz zu beauftragen. Der Beauftragung hat eine Ausschreibung nach den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes voranzugehen. Die Vergabe (Zuschlag) hat unter Anwendung der Bestimmungen für Dienstleistungskonzessionen an den Bestbieter zu erfolgen. Die Beauftragung hat durch Vertrag zu erfolgen. Dieser Vertrag hat auch die inhaltliche Ausgestaltung der Abwicklung zu regeln und bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen. (2) Der Vertrag hat insbesondere zu regeln: (3) Die Geschäfte sind von der Abwicklungsstelle mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers zu führen. Für die Abwicklung der Förderung ist ein gesonderter Rechnungskreis zu führen. (4) Die Abwicklungsstelle hat auf Ersuchen eines Förderungswerbers diesem mitzuteilen, welcher Betrag an Fördermitteln unter Berücksichtigung der bereits eingelangten Anträge in dem Quartal, auf das sich die Anfrage bezieht, noch zur Verfügung stehen. (5) Der Bundesmini
§ 14 — Beirat ↗ RIS
Beirat § 14. Die Beratung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bei der Erstellung der Richtlinien gemäß § 10 Abs. 3 sowie im Verfahren gemäß § 11 erfolgt durch den gemäß § 20 Energie-Control-Gesetz (E-ControlG), BGBl. I Nr. 110/2010, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichteten Energiebeirat. 29.07.2021 20005917 NOR40236553
KI-Analyse · 2026-06-06 · 17 §§ im Datensatz