KWK-Gesetz
· BG · BGBl. I Nr. 111/2008 · in Kraft seit 2008-08-09
58/02 Energierecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz ist im Kern ein Förderprogramm: Es vergibt Investitionszuschüsse an Betreiber hocheffizienter KWK-Anlagen. Solche Subventionen verzerren den Wettbewerb und sollten wie andere Förderstellen kritisch geprüft und auslaufen. Die EU verlangt zwar die Anerkennung von Herkunftsnachweisen und die Förderung effizienter KWK, nicht aber ein eigenes nationales Zuschussregime in dieser Form; dieser über das EU-Minimum hinausgehende Förderteil ist der Hebel.
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Belegende Paragraphen
§ 2 — Geltungsbereich ↗ RIS
Geltungsbereich § 2. Gegenstand dieses Gesetzes ist die Förderung neuer hocheffizienter KWK-Anlagen durch Investitionszuschüsse, soweit diese Anlagen nicht bereits durch andere staatliche Mittel gefördert werden.
§ 4 — Ziele ↗ RIS
Ziele § 4. Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, durch die Förderung der Errichtung neuer hocheffizienter oder der Erneuerung von hocheffizienten KWK-Anlagen einen Beitrag zur ressourcenschonenden Erzeugung von elektrischer Energie und Wärme zu leisten.
§ 9 — Abwicklung der Gewährung von Investitionszuschüssen ↗ RIS
Abwicklung der Gewährung von Investitionszuschüssen § 9. (1) Die Abwicklung der Gewährung von Investitionszuschüssen erfolgt durch die Abwicklungsstelle für die Gewährung von Investitionszuschüssen (§ 29 ÖSG 2012). Im Rahmen der Richtlinien für die Gewährung von Investitionszuschüssen gemäß § 30 ÖSG 2012 sind auch Regelungen über die Gewährung von Investitionszuschüssen nach diesem Bundesgesetz zu erlassen. (2) Die Beratung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bei der Entscheidung zur Gewährung von Investitionszuschüssen gemäß § 7 obliegt dem Energiebeirat (§ 20 Energie-Control-Gesetz).
KI-Analyse · 2026-06-06 · 14 §§ im Datensatz