Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008
ASV 2008 · V · BGBl. II Nr. 274/2008 · in Kraft seit 2009-09-15
50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legt Sicherheitsanforderungen, Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung für Aufzüge und ihre Sicherheitsbauteile fest. Personenaufzüge bergen ein reales Risiko für Leib und Leben Dritter, weshalb verbindliche Sicherheits- und Prüfvorgaben gerechtfertigt sind. Das Regime folgt zudem zwingend dem EU-Recht; ein nationaler Überschuss ist nicht ersichtlich.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Anl. 1 — Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für den Entwurf und den Bau von Aufzügen und von Sicherheitsbauteilen für Aufzüge ↗ RIS
ANHANG I Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für den Entwurf und den Bau von Aufzügen und von Sicherheitsbauteilen für Aufzüge VORBEMERKUNGEN 1. Die Verpflichtungen aufgrund der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen finden nur Anwendung, wenn von dem betreffenden Aufzug oder Sicherheitsbauteil bei Verwendung unter den vom Montagebetrieb oder vom Hersteller der Sicherheitsbauteile vorgesehenen Bedingungen die entsprechende Gefahr ausgeht. 2. Die in der Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen sind bindend. Es ist jedoch möglich, dass die damit gesetzten Ziele beim gegebenen Stand der Technik nicht erreicht werden. In diesem Fall muss der Aufzug bzw. das Sicherheitsbauteil soweit wie irgend möglich auf diese Ziele hin konzipiert und gebaut werden. 3. Der Hersteller des Sicherheitsbauteils und der Montagebetrieb sind verpflichtet, eine Gefahrenanalyse vorzunehmen, um alle mit ihrem Produkt verbundenen Gefahren zu ermitteln; sie müssen es dann unter Berücksichtigung dieser Analyse entwerfen und bauen. 4. In Bezug auf die den Einbau des Aufzugs betreffenden Aspekte gelten die nicht
Anl. 5 — EG-Baumusterprüfung für Sicherheitsbauteile für Aufzüge und für Aufzüge ↗ RIS
ANHANG V EG-Baumusterprüfung für Sicherheitsbauteile für Aufzüge und für Aufzüge (Modul B) A. EG-Baumusterprüfung für Sicherheitsbauteile für Aufzüge 1. Die EG-Baumusterprüfung ist das Verfahren, bei dem eine Benannte Stelle feststellt und bescheinigt, dass ein für ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge repräsentatives Muster einem Aufzug, in den es sachgemäß eingebaut ist, gestattet, die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) zu erfüllen. 2. Der Antrag auf EG-Baumusterprüfung wird vom Hersteller des Sicherheitsbauteils für Aufzüge oder von seinem in Österreich, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem anderen gleichgestellten Staat niedergelassenen Bevollmächtigten bei einer Benannten Stelle seiner Wahl gestellt. 3. Anhand der technischen Unterlagen muss sich beurteilen lassen, ob das Sicherheitsbauteil für Aufzüge mit den Bestimmungen der Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) übereinstimmt und ob der Aufzug nach dem sachgemäßen Einbau des Sicherheitsbauteils für Aufzüge ebenfalls den Bestimmungen der Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) genügt. 4. Die B
Anl. 6 — Endabnahme für Aufzüge ↗ RIS
ANHANG VI Endabnahme für Aufzüge 1. Die Endabnahme ist das Verfahren, bei dem der Montagebetrieb, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfüllt, sich vergewissert und erklärt, dass der Aufzug, der in Verkehr gebracht wird, den Anforderungen der Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) entspricht. Der Montagebetrieb bringt die CE-Kennzeichnung im Fahrkorb eines jeden Aufzugs an und stellt eine EG-Konformitätserklärung aus. 2. Der Montagebetrieb trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Aufzug, der in Verkehr gebracht wird, dem in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Musteraufzug entspricht und die für ihn geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt. 3. Der Montagebetrieb bewahrt eine Kopie der EG-Konformitätserklärung und der in Nummer 6 genannten Endabnahmebescheinigung nach Inverkehrbringen des Aufzugs zehn Jahre lang auf. 4. Die vom Montagebetrieb gewählte Benannte Stelle führt die Endabnahme an dem Aufzug, der in Verkehr gebracht wird, durch oder lässt sie durchführen. Es werden Kontrollen und Prüfungen gemäß den in § 5 (Artikel 5 der Aufzüge-Richtlinie) genannten Normen, d.h. den im Anhang XVI aufgeführten harmonisierten Europäisch
§ 0 ↗ RIS
50/01 Gewerbeordnung Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Sicherheit von Aufzügen und von Sicherheitsbauteilen für Aufzüge (Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008 – ASV 2008) StF: BGBl. II Nr. 274/2008 [CELEX-Nr.: 31995L0016, 32006L0042] BGBl. II Nr. 494/2008 BGBl. II Nr. 295/2009 BGBl. II Nr. 310/2009 BGBl. II Nr. 403/2009 BGBl. II Nr. 108/2010 BGBl. II Nr. 275/2010 BGBl. II Nr. 121/2011 BGBl. II Nr. 387/2011 BGBl. II Nr. 422/2011 BGBl. II Nr. 473/2012 BGBl. II Nr. 513/2012 BGBl. II Nr. 32/2013 BGBl. II Nr. 34/2013 BGBl. II Nr. 89/2013 BGBl. II Nr. 476/2013 BGBl. II Nr. 477/2013 BGBl. II Nr. 512/2013 BGBl. II Nr. 198/2014 BGBl. II Nr. 199/2014 BGBl. II Nr. 4/2015 BGBl. II Nr. 280/2015 BGBl. II Nr. 19/2016 Auf Grund des § 69 Abs. 1 und des § 71 Abs. 3 bis 6 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2008, wird verordnet: ANHANG I Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für den Entwurf und den Bau von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen ANHANG II EG-Konformitätserklärungen Teil A Inhalt der EG-Konformitätserklärung für Sicherheitsbauteile für Aufzüge Teil B Inhalt der EG-Konformitätserk
KI-Analyse · 2026-06-16 · 20 §§ im Datensatz