Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende
· V · BGBl. II Nr. 262/2008 · in Kraft seit 2008-07-22
50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Bei Tätigkeiten wie Tätowieren und Piercen, wo Blut und Infektionsrisiken im Spiel sind, sind klare Hygienevorgaben ein berechtigter Schutz Dritter und sollten bleiben. Übermäßig sind aber Pflichten wie der jährliche Unbedenklichkeitsnachweis durch eine akkreditierte Stelle und das zehnjährige Aufbewahren von Mitarbeiterbelehrungen. Diese laufenden Nachweis- und Dokumentationspflichten sind teure Bürokratie auf einem an sich sinnvollen Kern und gehören gestrichen oder durch nachträgliche Kontrolle ersetzt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Die Ausstattung der Betriebsstätte und die Arbeitsvorgänge haben den in der Anlage 1 angeschlossenen Anforderungen an die Hygiene zu entsprechen. Eine Erste-Hilfe-Ausstattung hat vorhanden zu sein. (2) Beim Piercen und Tätowieren sind ausschließlich sterile Geräte sowie Farben und Stoffe mit Chargennummern zu verwenden, mit deren Gebrauch keine nachgewiesenen Gesundheitsrisiken verbunden sind. Farben und Stoffe, die mit dem Körper in Berührung kommen, dürfen unter Bedachtnahme auf die chemikalien- und arzneimittelrechtlichen Bestimmungen keine gefährlichen Stoffe freisetzen. Die Geräte, Farben und Stoffe sind ausschließlich bei Unternehmen zu beziehen, die zu deren Inverkehrbringen berechtigt sind.
§ 4 ↗ RIS
§ 4. Beim Piercen und Tätowieren ist die Einhaltung der Vorschriften über die Ausstattung der Betriebsstätte gemäß § 2 Abs. 1 und über die zu verwendenden Geräte, Farben und Stoffe gemäß § 2 Abs. 2, der Behörde gegenüber jährlich durch die Beibringung eines Unbedenklichkeitsnachweises durch eine akkreditierte Stelle nachzuweisen, die über die erforderliche personelle und infrastrukturelle Ausstattung verfügt.
§ 5 ↗ RIS
§ 5. Die Dokumentation zur Unterweisung betreffend Mitarbeitergesundheit (Anlage 3) ist vom Gewerbetreibenden zu führen und über einen Zeitraum von zehn Jahren verfügbar zu halten. Nach erfolgter Unterweisung sowie einmal jährlich ist dem Mitarbeiter der Text der Unterweisung in Kopie auszuhändigen. Die in Anlage 3 Z 5 enthaltenen Tätigkeitsbeschränkungen gelten auch für den Gewerbeinhaber.
§ 6 ↗ RIS
§ 6. Auch ein bloß einmaliger gravierender Verstoß gegen die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 kann bewirken, dass der Gewerbetreibende die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Die Nichtvorlage des Unbedenklichkeitsnachweises gilt als gravierender Verstoß.
KI-Analyse · 2026-06-27 · 12 §§ im Datensatz