Zusammenarbeit im gemeinsamen grenzpolizeilichen Verbindungsbüro in Mauren
· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 77/2008 · in Kraft seit 2008-07-01
49/04 Grenzverkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Die Vereinbarung regelt die praktische Zusammenarbeit im gemeinsamen Grenzverbindungsbüro mit der Schweiz und Liechtenstein. Sie dient der zwischenstaatlichen Sicherheitskooperation und beschränkt keine inländische Freiheit.
Kategorien
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