Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Luftverkehrsbetreiberzeugnis- und Flugbetriebs-Verordnung 2008

AOCV 2008 · V · BGBl. II Nr. 254/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 200/2014 · in Kraft seit 2017-07-12

92 Luft- und Weltraumfahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
35Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Stützt sich auf den EU-Rahmen für den Flugbetrieb (VO (EU) Nr. 965/2012, VO (EU) 2018/1139); die Lufttüchtigkeits- und Betriebsstandards sind weitgehend unionsrechtlich vorgegeben.

Begründung

Die Verordnung regelt, unter welchen Bedingungen ein Luftfahrtunternehmen Passagiere befördern darf, etwa Flug-, Dienst- und Ruhezeiten der Crew und Sicherheitsabstände bei Hubschrauberlandungen. Das schützt Fluggäste und Menschen am Boden vor echten Gefahren und ist ein berechtigter Sicherheitszweck. Zusätzliche nationale Auflagen wie die Pflicht zu deutschen Übersetzungen (§ 5) und die Zustimmung zu Nebenbeschäftigungen (§ 7) sind eigene österreichische Zugaben, aber von geringem Gewicht. Insgesamt bleibt der sicherheitsrelevante Kern erhalten.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 5 — Organisation von Luftverkehrsunternehmen ↗ RIS

Organisation von Luftverkehrsunternehmen § 5. Das Luftverkehrsunternehmen hat sicherzustellen, dass verantwortlichen Personen, welche die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrschen, luftfahrtrechtlich relevante gesetzliche Bestimmungen, Bescheide sowie sonstige Bewilligungen, deren Anwendung für die Sicherheit des Flugbetriebes zu berücksichtigen sind, in einer entsprechenden Übersetzung zur Verfügung stehen. 14.04.2021 20005895 NOR40231835

§ 7 — Einverständniserklärung ↗ RIS

Einverständniserklärung § 7. (1) Personen, die in den Fachbereichen Flugbetrieb, Instandhaltungssystem, Bodenbetrieb oder Schulung der Besatzung für Tätigkeiten, welche Einfluss auf die Flugsicherheit haben können, eingesetzt werden, aber nicht ausschließlich in diesem Unternehmen beschäftigt sind, haben sämtliche Arten von beruflichen Tätigkeiten und die jeweiligen Dienstzeiten allen betroffenen Unternehmen bekannt zu geben. Die anderen beruflichen Tätigkeiten dürfen nur ausgeübt werden, wenn das Luftverkehrsunternehmen bzw. – bei Einsatz in mehreren Luftverkehrsunternehmen – die betroffenen Luftverkehrsunternehmen dem schriftlich zugestimmt haben. Eine solche Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass das in Frage kommende Personal die im jeweiligen Betriebshandbuch (OM) festgelegten Flug-, Dienst- und Ruhezeitenregelungen einhält. Das in Frage kommende Personal ist verpflichtet, den betroffenen Luftverkehrsunternehmen die Einhaltung dieser Bestimmungen jeweils schriftlich zu bestätigen. (2) Das Luftverkehrsunternehmen ist dafür verantwortlich, dass vom flugbetrieblichen Personal (§ 13 Abs. 1) die Regelungen über Flug-, Dienst– und Ruhezeiten, auch unter Be

§ 14 — Flugbetriebliches Personal ↗ RIS

Flugbetriebliches Personal § 14. Das Luftverkehrsunternehmen ist dafür verantwortlich, dass vom flugbetrieblichen Personal die flugbetrieblich relevanten Bestimmungen, wie insbesondere die in den Anhängen geregelten Flug-, Dienst- und Ruhezeiten, eingehalten werden. Ausbildungsunternehmen, Klassenberechtigung, Flugzeit, Dienstzeit 14.04.2021 20005895 NOR40231838

§ 16 — Sonderbestimmung für Hubschrauber ↗ RIS

Sonderbestimmung für Hubschrauber § 16. (1) Bei Außenabflügen und -landungen (§ 9 Luftfahrtgesetz), die bei Tag durchgeführt werden, muss der Start- und Landeplatz in einem Ausmaß von mindestens zwei Rotordurchmessern in der Länge und zwei Rotordurchmessern in der Breite von Personen und Sachen freigehalten werden. Bei Außenabflügen und -landungen in der Nacht ist dieser in einem Ausmaß von mindestens zwei Rotordurchmessern in der Breite und vier Rotordurchmessern in der Länge vorzusehen. In unmittelbarer Nähe bewohnter Gebiete oder einer Menschenansammlung ist dieser darüber hinaus im Ausmaß von mindestens 50 m in der Länge und 40 m in der Breite abzusperren. Bei Einweisung des Piloten mittels Funk oder durch Handzeichen können diese Absperrungen um die Hälfte reduziert werden, wenn dadurch die Sicherheit des Flugbetriebes nicht gefährdet wird. Das Verbot des Betretens der abgegrenzten Flächen durch Unbefugte ist außerdem durch Verbotstafeln anzuzeigen. Wird ein Flughelfer als Hilfe des Piloten eingesetzt, so ist dieser über die Gefahren und das richtige Verhalten bei Start und Landung zu belehren. Diese Einschränkungen gelten nicht für Ambulanz- und Rettungsflüge. Start und Landu

KI-Analyse · 2026-06-12 · 31 §§ im Datensatz