Deregulierung, aber richtig

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Rechtspersönlichkeit von Gemeinden und Einrichtungen der Evangelischen Kirche sowie Namensänderungen derselben

· K · BGBl. II Nr. 251/2008 · in Kraft seit 2008-07-15

74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung bekanntmacht die Rechtspersönlichkeit von Gemeinden und Einrichtungen der Evangelischen Kirche sowie Namensänderungen — zuletzt 2025 aktualisiert. Die amtliche Registrierung kirchlicher Rechtssubjekte ist notwendig für die Rechtssicherheit bei Verträgen und Eigentumsfragen. Das Instrument ist verhältnismäßig, beruht auf einem verfassungsgesetzlichen Auftrag und schafft keine unnötigen Beschränkungen.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Kundmachung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Rechtspersönlichkeit von Gemeinden und Einrichtungen der Evangelischen Kirche sowie Namensänderungen derselben StF: BGBl. II Nr. 251/2008 BGBl. II Nr. 228/2025 Auf Grund des § 6 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961, BGBl. Nr. 182, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, wird kundgemacht: e-rk3, BGBl. Nr. 182/1961 27.10.2025 20005889 NOR30006559

Art. 1 ↗ RIS

27.10.2025 20005889 NOR40272347

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz