Deregulierung, aber richtig

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Produktionserstattungsverordnung Stärke 2008

· V · BGBl. II Nr. 231/2008 · in Kraft seit 2008-07-01

55 Wirtschaftslenkung · Gesamte Fassung im RIS ↗

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40Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Setzt die VO (EG) Nr. 491/2008 zur VO (EG) Nr. 1234/2007 um (Produktionserstattungen im Getreidesektor); die Erstattung selbst ist EU-Recht.

Begründung

Die Verordnung regelt Subventionen (Produktionserstattungen) fuer die Verwendung von Staerke ueber die AMA. Solche Foerderungen verzerren den Markt und beguenstigen einzelne Branchen. Die Erstattung ist zwar EU-vorgegeben, doch das aufwendige nationale Zulassungs-, Melde- und Aufsichtssystem ist Gold-Plating. Die nationalen Verfahrensauflagen sollten auf das von der EU verlangte Minimum abgespeckt werden.

Kategorien

Wettbewerbsschutz (Protektionismus)EU-vorgegebenReine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich § 1. Diese Verordnung dient der Gewährung von Produktionserstattungen für Stärke im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 491/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Produktionserstattungen im Getreidesektor, ABl. Nr. L 144 vom 4.06.2008 S 3.

§ 4 — 2. Abschnitt ↗ RIS

2. Abschnitt Zulassung Voraussetzungen für die Zulassung § 4. (1) Die Zulassung als anerkannter Herstellungsbetrieb setzt voraus, dass der Erstattungswerber zusätzlich zu den Informationen nach Art. 4 der VO (EG) Nr. 491/2008 (2) Aus Gründen des Betriebsgeheimnisses kann die Vorlage von besonders geschützten Unterlagen, wie beispielsweise Rezepturen verweigert werden. In diesem Fall ist im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen eine Einschau in die betreffenden Unterlagen zu ermöglichen. (3) Sind an der Herstellung der anerkannten Erzeugnisse nach § 3 Abs. 3 nacheinander mehrere Betriebe verschiedener Inhaber beteiligt, so ist eine Zulassung nur dann zu erteilen, wenn auch die anderen beteiligten Betriebe die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, und die Inhaber dieser Betriebe sich gegenüber der AMA schriftlich mit dem Antrag des Erstattungswerbers einverstanden erklären. (4) Die AMA kann zum Zwecke der Einreihung der Grund- bzw. Verarbeitungserzeugnisse in die Kombinierte Nomenklatur Tarifierungen durch die Technische Untersuchungsanstalt der Bundesfinanzverwaltung (TUA), oder durch eine gleichwertige Untersuchungsanstalt fordern oder veranlassen.

§ 9 — 4. Abschnitt ↗ RIS

4. Abschnitt Melde- und Kontrollsystem Besondere Aufsicht § 9. (1) Anerkannte Herstellungsbetriebe unterliegen der besonderen Aufsicht durch die AMA. (2) Die besondere Aufsicht ist ein Meldesystem betreffend die Stärkeanlieferungen, wodurch eine jederzeitige Kontrolle durch die AMA gewährleistet wird. Zur Ausübung der besonderen Aufsicht sind die Organe und Beauftragten der AMA insbesondere befugt, (3) Dem Erstattungswerber können ergänzende Verpflichtungen auferlegt werden, so weit dies zu Kontrollzwecken erforderlich ist. (4) Sind an der Herstellung der Verarbeitungserzeugnisse nacheinander mehrere Betriebe verschiedener Inhaber im Sinne von § 3 Z 2 letzter Satz beteiligt, so unterliegen alle Betriebe der besonderen Aufsicht.

§ 10 — Vorausmeldung ↗ RIS

Vorausmeldung § 10. (1) Die Vorausmeldung ist die Anmeldung zur besonderen Aufsicht. Sie hat per Fax bzw. E-Mail zu erfolgen und folgende Angaben zu enthalten: (2) Die Meldung nach Abs. 1 hat frühestens gleichzeitig mit dem Antrag auf Erstattung zu erfolgen, und bis 13 Uhr des der Anlieferung vorangehenden Arbeitstages bei der AMA einzulangen. (3) Eine Sammelanmeldung von mehreren Lieferungen in einer Anmeldung ist zulässig. Die Zeitspanne von zehn Kalendertagen darf jedoch nicht überschritten werden. (4) Jede Änderung in Bezug auf eine bereits erfolgte Vorausmeldung ist der AMA unverzüglich anzuzeigen. Eine Erhöhung der angemeldeten Menge ist zulässig, wenn die Lieferung im Zeitraum der ursprünglichen Vorausmeldung erfolgt, und die Änderungsmeldung bei der AMA spätestens am Arbeitstag vor der Anlieferung eingeht.

KI-Analyse · 2026-06-16 · 21 §§ im Datensatz