Deregulierung, aber richtig

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Stärkekartoffelbeihilfe- und Kartoffelstärkeprämien-Verordnung 2008

· V · BGBl. II Nr. 230/2008 · in Kraft seit 2008-07-01

55 Wirtschaftslenkung · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
20Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Durchführung der EG-Verordnungen 1868/1994 (Kontingentierung Kartoffelstärke), 2236/2003 und 1973/2004; das EU-Kontingents- und Beihilfesystem für Kartoffelstärke wurde mit der GAP-Reform ausgelaufen/aufgehoben.

Begründung

Die Verordnung verteilt EU-Beihilfen und Erzeugungskontingente für Kartoffelstärke ausdrücklich für die Wirtschaftsjahre 2007/2008 und 2008/2009. Das zugrunde liegende EU-Kontingentssystem ist seit Jahren ausgelaufen, die Verordnung hat damit keine operative Wirkung mehr. Solche Beihilfe- und Mengenkontingente schirmen zudem bestehende Erzeuger vor Wettbewerb ab.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosWettbewerbsschutz (Protektionismus)EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich § 1. Diese Verordnung dient der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1868/1994 zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung, ABl. Nr. L 197 vom 30.07.1994 S 4, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 671/2007, ABl. Nr. L 156 vom 16.06.2007 S 1, der Verordnung (EG) Nr. 2236/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung, ABl. Nr. L 339 vom 24.12.2003 S 45, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1996/2006, ABl. Nr. L 398 vom 30.12.2006 S 1, sowie der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 hinsichtlich der Stützungsregelungen nach Titel IV und IVa der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen, ABl. Nr. L 345 vom 20.11.2004 S 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1548/2007, ABl. Nr. L 337 vom 21.12.2007 S 71.

§ 3 — 2. Abschnitt ↗ RIS

2. Abschnitt Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung Zuteilung des Kontingents § 3. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft teilt dem Stärkeunternehmen gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1868/1994 das Kontingent für die Erzeugung von Kartoffelstärke in den Wirtschaftsjahren 2007/2008 und 2008/2009 zu.

§ 5 — 3. Abschnitt ↗ RIS

3. Abschnitt Beihilfe für Stärkekartoffeln Antrag § 5. (1) Die Beihilfe für Stärkekartoffeln gem. Art. 19 der VO (EG) Nr. 1973/2004 ist im Rahmen des Sammelantrags gem. § 3 der INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 31 bis zum 15. Mai eines jeden Kalenderjahres zu beantragen. (2) Das genaue Ausmaß der mit Kartoffeln bebauten Fläche samt Parzellenidentifizierung ist aus der Flächennutzungsliste gemäß § 3 Abs. 1 Z 4i der INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008 zu entnehmen.

§ 6 — 4. Abschnitt ↗ RIS

4. Abschnitt Herstellerprämie Antrag § 6. Das Stärkeunternehmen hat die Herstellerprämie schriftlich, unter Anschluss der Zahlungsverzeichnisse, jeweils getrennt nach Stärkekartoffelerzeuger, sowie von Unterlagen, im Original oder in Kopie, die bestätigen, dass es die Kartoffelstärke im betreffenden Wirtschaftsjahr erzeugt hat, bei der AMA zu beantragen. Dieser Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:

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