Deregulierung, aber richtig

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Butterabsatz-Verordnung 2008

· V · BGBl. II Nr. 229/2008 · in Kraft seit 2008-07-01

55 Wirtschaftslenkung · Gesamte Fassung im RIS ↗

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45Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Führt EU-Marktordnungsmaßnahmen für Milchfett aus (u. a. Verordnung (EG) Nr. 1898/2005); die Beihilfe- und Interventionssysteme beruhen auf der gemeinsamen Agrarmarktordnung.

Begründung

Die Verordnung organisiert verbilligten Verkauf von Interventionsbutter und Beihilfen für die Verarbeitung von Butter und Rahm. Solche Markteingriffe und Subventionen verzerren den Wettbewerb und belasten Verarbeiter mit umfangreichen Zulassungs-, Melde- und Aufzeichnungspflichten. Soweit die EU das Programm nicht mehr zwingend verlangt, sollte das Beihilfe- und Interventionssystem abgebaut und die Bürokratie darum gestrichen werden.

Kategorien

Wettbewerbsschutz (Protektionismus)Reine BürokratieEU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 3 — 2. Abschnitt ↗ RIS

2. Abschnitt Verkauf von Interventionsbutter zu reduzierten Preisen und Gewährung von Beihilfen für Butter, Butterfett und Rahm zur Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln Begriffsbestimmungen § 3. Im Sinne dieses Abschnitts ist

§ 4 — Zulassung von Herstellungsbetrieben, Verarbeitungsbetrieben und Zwischenerzeugnissen ↗ RIS

Zulassung von Herstellungsbetrieben, Verarbeitungsbetrieben und Zwischenerzeugnissen § 4. (1) Die Zulassung gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten wird samt Zulassungsnummer auf Antrag durch die AMA erteilt. Die Zulassung darf nur einem/einer Antragsteller/in erteilt werden, der/die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt; die Erfordernisse nach den in § 1 genannten Rechtsakten bleiben unberührt. Der/die Antragsteller/in hat auf Verlangen nachzuweisen, dass die Voraussetzungen der Zulassung vorliegen. (2) Dem Antrag auf Zulassung als Hersteller/in oder Verarbeiter/in sind zusätzlich zu den in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Unterlagen auf Verlangen der AMA anzuschließen: (3) Bei der Beantragung der Zulassung des zwischenverarbeitenden Betriebs und der Zulassung von Zwischenerzeugnissen sind deren Notwendigkeit im Antrag zu begründen und der KN-Code des Zwischenerzeugnisses anzugeben. Jede Änderung der Zusammensetzung eines einzelnen Zwischenerzeugnisses ist der AMA zur Genehmigung vorzulegen.

§ 9 — Aufzeichnungspflichten, Inventur ↗ RIS

Aufzeichnungspflichten, Inventur § 9. (1) Der/die zugelassene Hersteller/in oder Verarbeiter/in ist verpflichtet, soweit nicht in den in § 1 genannten Rechtsakten etwas anderes bestimmt ist, (2) Erstreckt sich eine Inventur des Betriebes auf Waren, die sich unter amtlicher Überwachung befinden, so hat der/die zugelassene Hersteller/in oder Verarbeiter/in der AMA den Zeitpunkt der Inventur zwei Wochen im Voraus anzuzeigen, sodass eine amtliche Bestandsaufnahme durch die AMA mit der Inventur verbunden werden kann.

KI-Analyse · 2026-06-12 · 33 §§ im Datensatz