Butterabsatz-Verordnung 2008
· V · BGBl. II Nr. 229/2008 · in Kraft seit 2008-07-01
55 Wirtschaftslenkung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung organisiert verbilligten Verkauf von Interventionsbutter und Beihilfen für die Verarbeitung von Butter und Rahm. Solche Markteingriffe und Subventionen verzerren den Wettbewerb und belasten Verarbeiter mit umfangreichen Zulassungs-, Melde- und Aufzeichnungspflichten. Soweit die EU das Programm nicht mehr zwingend verlangt, sollte das Beihilfe- und Interventionssystem abgebaut und die Bürokratie darum gestrichen werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 3 — 2. Abschnitt ↗ RIS
2. Abschnitt Verkauf von Interventionsbutter zu reduzierten Preisen und Gewährung von Beihilfen für Butter, Butterfett und Rahm zur Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln Begriffsbestimmungen § 3. Im Sinne dieses Abschnitts ist
§ 4 — Zulassung von Herstellungsbetrieben, Verarbeitungsbetrieben und Zwischenerzeugnissen ↗ RIS
Zulassung von Herstellungsbetrieben, Verarbeitungsbetrieben und Zwischenerzeugnissen § 4. (1) Die Zulassung gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten wird samt Zulassungsnummer auf Antrag durch die AMA erteilt. Die Zulassung darf nur einem/einer Antragsteller/in erteilt werden, der/die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt; die Erfordernisse nach den in § 1 genannten Rechtsakten bleiben unberührt. Der/die Antragsteller/in hat auf Verlangen nachzuweisen, dass die Voraussetzungen der Zulassung vorliegen. (2) Dem Antrag auf Zulassung als Hersteller/in oder Verarbeiter/in sind zusätzlich zu den in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Unterlagen auf Verlangen der AMA anzuschließen: (3) Bei der Beantragung der Zulassung des zwischenverarbeitenden Betriebs und der Zulassung von Zwischenerzeugnissen sind deren Notwendigkeit im Antrag zu begründen und der KN-Code des Zwischenerzeugnisses anzugeben. Jede Änderung der Zusammensetzung eines einzelnen Zwischenerzeugnisses ist der AMA zur Genehmigung vorzulegen.
§ 9 — Aufzeichnungspflichten, Inventur ↗ RIS
Aufzeichnungspflichten, Inventur § 9. (1) Der/die zugelassene Hersteller/in oder Verarbeiter/in ist verpflichtet, soweit nicht in den in § 1 genannten Rechtsakten etwas anderes bestimmt ist, (2) Erstreckt sich eine Inventur des Betriebes auf Waren, die sich unter amtlicher Überwachung befinden, so hat der/die zugelassene Hersteller/in oder Verarbeiter/in der AMA den Zeitpunkt der Inventur zwei Wochen im Voraus anzuzeigen, sodass eine amtliche Bestandsaufnahme durch die AMA mit der Inventur verbunden werden kann.
KI-Analyse · 2026-06-12 · 33 §§ im Datensatz