Deregulierung, aber richtig

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Justizbetreuungsagentur-Gesetz

JBA-G · BG · BGBl. I Nr. 101/2008 · in Kraft seit 2009-01-01

25/02 Strafvollzug · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Das Gesetz richtet eine eigene Anstalt öffentlichen Rechts mit Geschäftsführung und Aufsichtsrat ein, nur um Pflege-, Behandlungs- und Betreuungspersonal für Gefängnisse und Gerichte bereitzustellen. Die Betreuung von Häftlingen ist eine sinnvolle staatliche Aufgabe, doch eine eigene Agentur samt Organen und Berichtswesen ist eine teure Verwaltungshülle, die das Justizministerium auch selbst erledigen könnte. Hier sollte der bürokratische Überbau zusammengelegt werden. Der genannte EU-Bezug betrifft die Mehrwertsteuer und hat mit der Sache nichts zu tun.

Kategorien

Entbehrliche StaatsstelleReine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS

1. Abschnitt Errichtung Errichtung § 1. (1) Durch dieses Bundesgesetz wird eine Justizbetreuungsagentur als Anstalt öffentlichen Rechts errichtet, um die Verfügbarkeit der für die Besorgung von Betreuungsaufgaben des Straf- und Maßnahmenvollzugs im Sinn des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sowie der für die Unterstützung der ordentlichen Gerichte erforderlichen Personalressourcen zu gewährleisten. Die Justizbetreuungsagentur ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen. (2) Die Justizbetreuungsagentur ist nicht auf Gewinn gerichtet. (3) Die Justizbetreuungsagentur hat ihren Sitz in Wien und kann bei Bedarf Außenstellen einrichten. (4) Die Tätigkeiten der Justizbetreuungsagentur aufgrund dieses Bundesgesetzes unterliegen nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994. (5) Die Justizbetreuungsagentur ist von ihrem Geschäftsführer oder ihrer Geschäftsführerin (im Folgenden: Geschäftsführung) unverzüglich mit Stichtag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes beim Handelsgericht Wien zur Eintragung in das Firmenbuch mit der Firma „Justizbetreuungsagentur“ anzumelden. § 3 des Firmenbuchgesetzes, BGBl. Nr. 10/1991, ist anzuwenden. (6) Der Tag der Einreichung de

§ 2 — 2. Abschnitt ↗ RIS

2. Abschnitt Aufgaben und Grundsätze Aufgabe § 2. (1) Aufgabe der Justizbetreuungsagentur ist die Versorgung der Justizanstalten mit Personal zur Behandlung, Pflege, Erziehung und Betreuung von Insassen dieser Anstalten. Sie ist berechtigt, hiefür Personal anzustellen oder in anderer Weise vertraglich zu verpflichten. (2) Zu dieser Aufgabe zählt insbesondere die Bereitstellung von Personal für (3) Die Leitungsfunktionen des Betreuungsbereichs der Justizanstalten und die im Zusammenhang mit der Besorgung von Betreuungsaufgaben stehenden exekutiven Aufgaben werden von Beamten und Vertragsbediensteten des Bundes wahrgenommen. Die Wahrnehmung der Dienst- und Fachaufsicht über das von der Justizbetreuungsagentur zur Verfügung gestellte Betreuungspersonal obliegt den Leitungen der Justizanstalten. (4) Für die Aufgabe gemäß Abs. 1 besteht Betriebspflicht. Die Justizbetreuungsagentur ist zur Annahme von Aufträgen gemäß Abs. 1 verpflichtet und hat diese in vertretbarem Zeitraum auszuführen. Die Bundesministerin für Justiz schließt mit der Justizbetreuungsagentur eine Rahmenvereinbarung ab, in der Art und Weise der Erfüllung dieser Aufgabe näher bestimmt und Grundsätze für das zu leistende E

§ 7 — 4. Abschnitt ↗ RIS

4. Abschnitt Organisation Organe § 7. Die Organe der Justizbetreuungsagentur sind die Geschäftsführung und der Aufsichtsrat.

§ 8 — Bestellung, Abberufung und Rücktritt der Geschäftsführung ↗ RIS

Bestellung, Abberufung und Rücktritt der Geschäftsführung § 8. (1) Für die Justizbetreuungsagentur ist eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer zu bestellen. Die Bestellung von Prokuristen durch die Geschäftsführung ist zulässig und bedarf der Zustimmung durch den Aufsichtsrat. (2) Auf die Bestellung der Geschäftsführung findet das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, Anwendung. Sie ist durch die Bundesministerin für Justiz auf die Dauer von bis zu fünf Jahren zu bestellen. Die Bundesministerin für Justiz wird ermächtigt, für die Dauer des ersten Geschäftsjahrs eine interimistische Geschäftsführung zu bestellen. Das Stellenbesetzungsgesetz ist auf diese interimistische Bestellung nicht anzuwenden. (3) Die Bestellung der Geschäftsführung kann unbeschadet der Ansprüche aus bestehenden Verträgen durch die Bundesministerin für Justiz aus wichtigen Gründen jederzeit widerrufen werden. (4) Geht ein/eine Bedienstete/r des Bundes als Geschäftsführer oder Geschäftsführerin ein befristetes Dienstverhältnis mit der Justizbetreuungsagentur ein, so ist er/sie für die Dauer dieses Dienstverhältnisses gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. § 75 Abs. 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979,

§ 15 — Aufsichtsrat ↗ RIS

Aufsichtsrat § 15. (1) Der Aufsichtsrat setzt sich wie folgt zusammen: (2) Die Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 werden für die Funktionsdauer des Aufsichtsrats von fünf Jahren bestellt beziehungsweise entsandt. Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Aufsichtsrats. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist der Aufsichtsrat durch Neubestellung oder Neuentsendung zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Aufsichtsrat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Aufsichtsrat zusammentritt. Eine Wiederbestellung oder Wiederentsendung zum Mitglied des Aufsichtsrats ist zulässig. (3) Die in Abs. 1 angeführten Aufsichtsratsmitglieder sind vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden oder entsendenden Organ von ihrer Funktion abzuberufen, wenn (4) Der/Die Vorsitzende des Aufsichtsrats und ein/e Stellvertreter/in werden aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 von der Bundesministerin für Justiz bestellt. (5) Außer im Fall der Beauftragung eines Mitglieds des Aufsichtsrats gemäß § 8 Abs. 6 mit der Geschäftsführung können Aufsichtsratsmitglieder nicht zugleich leitende Angestellte d

KI-Analyse · 2026-06-06 · 33 §§ im Datensatz