OeAD-Gesetz
OeADG · BG · BGBl. I Nr. 99/2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2020 · in Kraft seit 2021-01-01
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz richtet eine staatliche GmbH (OeAD) ein, die Förder- und Austauschprogramme im Bildungs- und Wissenschaftsbereich abwickelt. Solche Aufgaben könnten weitgehend von bestehenden Stellen oder direkt über Förderverträge erledigt werden, statt dafür eine eigene Bundesgesellschaft samt Aufsichtsrat und Geschäftsführung zu unterhalten. Förderstellen behandeln wir wie andere Subventionsapparate: Struktur und Aufwand sind zu straffen oder zu beenden.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Errichtung der „OeAD-Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ ↗ RIS
Errichtung der „OeAD-Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ § 1. (1) Zur Umsetzung von Maßnahmen der nationalen, europäischen und internationalen Kooperation im Bereich der Wissenschaft und Forschung sowie der Erschließung der Künste, der Hochschulbildung, der Bildung und der Ausbildung (in weiterer Folge „Kooperationsbereich“) wird die „OeAD GmbH – Agentur für Bildung und Internationalisierung“ errichtet. (2) Die OeAD-GmbH entsteht mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. § 2 Abs. 1 des GmbH-Gesetzes (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, ist nicht anzuwenden. Sämtliche Geschäftsanteile der OeAD-GmbH haben im Eigentum des Bundes zu stehen. (3) Zur Ausübung der Gesellschafterrechte an der OeAD-GmbH ist die gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 des Forschungsfinanzierungsgesetzes (FoFinaG), BGBl. I Nr. 75/2020, zuständige Bundesministerin oder der gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 FoFinaG zuständige Bundesminister berufen. (4) Das Stammkapital der OeAD-GmbH beträgt € 35.000--. (5) Der Sitz der OeAD-GmbH ist Wien. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Gesellschaft ist berechtigt, ihrer Firma oder der Abkürzung ihrer Firma (einschließlich Logo) das Bundeswappen beizusetzen. (6) Auf die OeAD-GmbH sind die Bestimmungen d
§ 3 — Unternehmensgegenstand und Aufgaben ↗ RIS
Unternehmensgegenstand und Aufgaben § 3. (1) Die OeAD-GmbH hat ihre Tätigkeit ausschließlich nach den Grundsätzen der Gemeinnützigkeit im Sinne der §§ 34 ff BAO zu erfüllen. Sie ist nicht gewinnorientiert, nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu führen und zu Objektivität, Unparteilichkeit und Transparenz verpflichtet. (2) Unternehmungsgegenstand ist die Umsetzung von Maßnahmen der nationalen, europäischen und internationalen Kooperation im Bereich der Wissenschaft und Forschung sowie der Erschließung der Künste, der Hochschulbildung, der Bildung und der Ausbildung. Die OeAD-GmbH hat insbesondere folgende Aufgaben im Kooperationsbereich (§ 1 Abs. 1) zu erfüllen: (3) Die OeAD-GmbH ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Verfolgung des Unternehmensgegenstandes notwendig und nützlich erscheinen. (4) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere gemäß Abs. 2 Z 1 und 7, ist die OeAD-GmbH berechtigt insbesondere folgende Daten von den in § 2b Z 7 FOG genannten Personen zu verarbeiten: (4a) Die Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 2 darf (4b) Für die Abwicklung oder Durchführung von Förderungsprogrammen oder -maßnahmen des Bundes gemäß Ab
§ 4 — Finanzierung ↗ RIS
Finanzierung § 4. (1) Die Finanzierung der OeAD-GmbH erfolgt aus: (2) Vereinbarungen gemäß Abs. 1 Z 2 sind mit der gemäß § 1 Abs. 3 zuständigen Bundesministerin oder dem gemäß § 1 Abs. 3 zuständigen Bundesminister abzustimmen und haben insbesondere folgende Mindeststandards zu erfüllen: (3) In Vereinbarungen gemäß Abs. 1 Z 2 ist insbesondere Folgendes zu vereinbaren: Förderungsprogramm 29.07.2020 20005873 NOR40225151
§ 6 — Aufsichtsrat ↗ RIS
Aufsichtsrat § 6. (1) Die OeAD-GmbH hat einen Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat besteht aus den gemäß Abs. 2 und 3 ernannten, sowie den vom Betriebsrat entsandten Mitgliedern. Die Funktionsdauer beträgt fünf Jahre. Wiederentsendungen sind zulässig. (1a) Über die in § 30j Abs. 5 GmbHG vorgesehenen Aufgaben hinaus bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats: (2) Je ein Aufsichtsratsmitglied wird auf Vorschlag (3) Ein weiteres Aufsichtsratsmitglied wird von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung aus dem Bereich der Wissenschaften ernannt. (4) Den Vorsitz hat das nach Abs. 3 entsandte Mitglied zu führen. Die Stellvertretung der oder des Vorsitzenden obliegt dem gemäß Abs. 2 Z 3 vorgeschlagenen Mitglied. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter werden von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung bestellt. (5) Die Errichtung programmspezifischer Beiräte durch den Aufsichtsrat der OeAD-GmbH ist zulässig. Es ist ein Strategiebeirat einzurichten, der die Geschäftsführung zu unterstützen hat. (6) Auf die Entsendung der Mitglieder der betrieblichen Arbeitnehmerinne
§ 7 — Geschäftsführung ↗ RIS
Geschäftsführung § 7. (1) Für die OeAD-GmbH ist eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestellen, wobei das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, anzuwenden ist. Wiederbestellungen sind zulässig. Vor Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers ist eine Stellungnahme des Aufsichtsrates einzuholen. (2) Die gemäß § 1 Abs. 3 zuständige Bundesministerin oder der gemäß § 1 Abs. 3 zuständige Bundesminister hat ehestmöglich die für die Bestellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers der OeADGmbH erforderlichen Veranlassungen zu treffen, insbesondere die Stellenausschreibung vorzunehmen und die Bestellungsakte zu setzen. 30.12.2022 20005873 NOR40249047
KI-Analyse · 2026-06-06 · 18 §§ im Datensatz