Deregulierung, aber richtig

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Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008

EGVG · BG · BGBl. I Nr. 87/2008 · in Kraft seit 2008-07-01

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Die EU-Bindung (Richtlinie 2010/64 zum Dolmetsch im Strafverfahren, CELEX 32010L0064) betrifft Verfahrensgarantien und ist sachlich unbedenklich.

Begründung

Das Einführungsgesetz legt fest, für welche Behörden die allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetze gelten, und sorgt damit für klare, einheitliche Verfahrensregeln. Solche Verfahrensinfrastruktur dient der Rechtssicherheit der Bürger im Umgang mit Behörden und ist Kernbestand eines geordneten Rechtsstaats. Es ist beizubehalten.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel I (1) Die Verwaltungsverfahrensgesetze (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG und Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG) regeln das Verfahren der nachstehend bezeichneten Verwaltungsorgane, soweit sie behördliche Aufgaben besorgen und im Folgenden nicht anderes bestimmt ist. (2) Von den Verwaltungsverfahrensgesetzen sind anzuwenden: (3) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind die Verwaltungsverfahrensgesetze nicht anzuwenden:

Art. 2 ↗ RIS

Artikel II (1) Wo in diesem Bundesgesetz, im AVG oder im VStG von Behörden gesprochen wird, sind darunter die Verwaltungsbehörden zu verstehen, für deren Verfahren diese Bundesgesetze gemäß Art. I Abs. 2 Z 1 bzw. Z 2 gelten. (2) Verwaltungsvorschriften im Sinne der Verwaltungsverfahrensgesetze sind alle die verschiedenen Gebiete der Verwaltung regelnden, von den im Abs. 1 bezeichneten Behörden zu vollziehenden Gesetze – dieses Bundesgesetz inbegriffen –, Verordnungen, Staatsverträge und unmittelbar geltenden Vorschriften des Unionsrechts. (3) Verwaltungsübertretungen im Sinne des VStG sind die von den in Art. I Abs. 2 Z 2 genannten Behörden zu ahndenden Übertretungen.

Art. 3 ↗ RIS

Artikel III (1) Wer (2) Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des Abs. 1 als Hilfsorgane der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzuschreiten. (3) Abs. 1 Z 1 ist nicht anzuwenden, soweit besondere Vorschriften gegen die unbefugte Parteienvertretung bestehen. (4) Ist ein gerichtliches Strafverfahren wegen einer Tat nach Abs. 1 Z 4 anders als durch Rücktritt von der Verfolgung (Diversion) oder durch rechtskräftigen Schuldspruch beendet worden, so ist dies der Behörde mitzuteilen. Die Mitteilung obliegt im Fall der Einstellung des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft, in allen anderen Fällen dem Gericht. (5) Die Zeit von der Erstattung der Strafanzeige wegen einer Tat nach Abs. 1 Z 4 bis zum Einlangen der Mitteilung gemäß Abs. 4 bei der Behörde ist in die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 1 VStG) nicht einzurechnen. (6) Die Behörden haben rechtskräftige Straferkenntnisse nach Abs. 1 Z 4 den Sicherheitsbehörden für Zwecke der Sicherheitspolizei zu übermitteln, soweit diese deren Inhalt zur Erfüllung ihrer gesetzmäßigen Aufgaben benötigen. 03.01.2024 20005871 NOR40258126

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