Standesregeln für das Gewerbe der Baumeister
· V · BGBl. II Nr. 226/2008 · in Kraft seit 2008-07-01
50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Standesregeln für Baumeister, die Verhaltensweisen verbieten, welche die gemeinsamen Interessen des Berufsstandes schädigen könnten, schützen in erster Linie die etablierten Marktteilnehmer vor Wettbewerb, nicht die Auftraggeber. Das allgemeine Zivilrecht, das Konsumentenschutzrecht und das Wettbewerbsrecht decken bereits alle legitimen Schutzbedürfnisse der Auftraggeber ab. Eine berufsständische Verhaltensordnung, die das Standesansehen und gemeinsame Standesinteressen schützt, ist ein klassisches Werkzeug der Wettbewerbsbeschränkung im Baugewerbe. Diese Verordnung sollte ersatzlos gestrichen werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 2 — Standesgemäßes Verhalten ↗ RIS
Standesgemäßes Verhalten § 2. Die im § 1 genannten Gewerbetreibenden haben ihre Tätigkeit gewissenhaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers auszuüben. Sie sind verpflichtet, jedes standeswidrige Verhalten zu unterlassen.
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Standeswidrig ist ein Verhalten im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern oder ein Verhalten anderen Berufsangehörigen gegenüber, das geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes zu beeinträchtigen oder gemeinsame Interessen des Berufsstandes zu schädigen.
§ 4 ↗ RIS
§ 4. Die im § 1 genannten Gewerbetreibenden verhalten sich im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern insbesondere dann standeswidrig, wenn sie
§ 5 ↗ RIS
§ 5. Die im § 1 genannten Gewerbetreibenden verhalten sich gegenüber anderen Berufsangehörigen oder Angehörigen anderer Berufe insbesondere dann standeswidrig, wenn sie
KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz