EU/EWR – Anerkennungsverordnung
· V · BGBl. II Nr. 225/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 59/2023 · in Kraft seit 2023-03-04
50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung erleichtert es Handwerkern und Gewerbetreibenden aus anderen EU- und EWR-Ländern, ihren Beruf in Österreich auszuüben, indem ausländische Berufspraxis und Ausbildung als Befähigungsnachweis anerkannt werden. Sie setzt die EU-Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG um und wirkt freiheitsfördernd: Qualifizierte Fachkräfte aus dem EU-Ausland können ohne übermäßige Hürden in Österreich tätig werden. Kein erkennbares Gold-Plating.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Allgemeines ↗ RIS
Allgemeines § 1. (1) Der Landeshauptmann hat auf Antrag mit Bescheid die tatsächliche Ausübung von Tätigkeiten (als Vollzeitbeschäftigung oder als entsprechende Teilzeitbeschäftigung) in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums allenfalls in Verbindung mit einer einschlägigen Ausbildung als ausreichenden Nachweis der Befähigung anzuerkennen, wenn der Antragsteller nachweist, dass die von ihm absolvierten Tätigkeiten mit den wesentlichen Berufsmerkmalen desjenigen Gewerbes übereinstimmen, für das die Anerkennung beantragt wird (Facheinschlägigkeit), und die in den §§ 2 bis 5 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. (2) Es können folgende Tätigkeiten und Ausbildungen geltend gemacht werden: 06.03.2023 20005869 NOR40251264
§ 2 — Gewerbe gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005 S. 22, zuletzt geändert durch den Delegierten Beschluss (EU) 2021/2183 der Kommission vom 25. August 2021 zur Änderung des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich von Ausbildungsnachweisen und den Titeln von Ausbildungsgängen, ABl. Nr. L 144 vom 10.12.2021 ↗ RIS
Gewerbe gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005 S. 22, zuletzt geändert durch den Delegierten Beschluss (EU) 2021/2183 der Kommission vom 25. August 2021 zur Änderung des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich von Ausbildungsnachweisen und den Titeln von Ausbildungsgängen, ABl. Nr. L 144 vom 10.12.2021 § 2. (1) Folgende durch Bescheinigungen nachgewiesene Tätigkeiten bzw. Ausbildungen im Sinne von § 1 sind bei den in Abs. 2 genannten Gewerben als ausreichender Nachweis der Befähigung anzuerkennen: (2) Abs. 1 gilt für folgende Gewerbe: (3) Die Beendigung einer in Abs. 1 Z 1 und 4 angeführten Tätigkeit darf vom Zeitpunkt des Einlangens des vollständigen Antrages auf Anerkennung an gerechnet nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen. (4) Als eine Person, die eine Tätigkeit als Betriebsleiter im Sinne des Abs. 1 ausgeübt hat, wird angesehen, wer in einem Unternehmen des entsprechenden Berufszweiges Berufsinstitution, Etuierzeugung, Gastechnik, Goldschmiede, Goldschläger, Silberschläger, Kältetechnik, Plattenleger, Kanditenerzeugung, Gefroreneserzeugung, Masch
§ 3 — Gewerbe gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2005/36/EG ↗ RIS
Gewerbe gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2005/36/EG § 3. (1) Folgende durch Bescheinigungen nachgewiesene Tätigkeiten bzw. Ausbildungen im Sinne von § 1 sind bei den in Abs. 2 genannten Gewerben als ausreichender Nachweis der Befähigung anzuerkennen: (2) Abs. 1 gilt für folgende Gewerbe: (3) Die Beendigung einer in Abs. 1 Z 1 und 4 angeführten Tätigkeit darf vom Zeitpunkt des Einlangens des vollständigen Antrages auf Anerkennung an gerechnet nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen. (4) Als eine Person, die eine Tätigkeit als Betriebsleiter im Sinne des Abs. 1 ausgeübt hat, wird angesehen, wer in einem Unternehmen des entsprechenden Berufszweiges Berufsinstitution, Denkmalreinigung, Fassadenreinigung 06.03.2023 20005869 NOR40251266
§ 4 — Gewerbe gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2005/36/EG ↗ RIS
Gewerbe gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2005/36/EG § 4. (1) Folgende durch Bescheinigungen nachgewiesene Tätigkeiten bzw. Ausbildungen im Sinne von § 1 sind bei den in Abs. 2 genannten Gewerben als ausreichender Nachweis der Befähigung anzuerkennen: (2) Abs. 1 gilt für folgende Gewerbe: (3) Die Beendigung einer in Abs. 1 Z 1 und 3 angeführten Tätigkeit darf vom Zeitpunkt des Einlangens des vollständigen Antrages auf Anerkennung an gerechnet nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen. (4) Als eine Person, die eine Tätigkeit als Betriebsleiter im Sinne des Abs. 1 ausgeübt hat, wird angesehen, wer in einem Unternehmen des entsprechenden Berufszweiges Berufsinstitution 06.03.2023 20005869 NOR40251267
KI-Analyse · 2026-07-15 · 8 §§ im Datensatz