Deregulierung, aber richtig

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Musiktherapiegesetz

MuthG · BG · BGBl. I Nr. 93/2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2024 · in Kraft seit 2024-05-01

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal · Gesamte Fassung im RIS ↗

ÄNDERN
12Freiheitsgewinn
35%Konfidenz

Begründung

Das Musiktherapiegesetz unterwirft die Musiktherapie einer staatlichen Berufszulassung. Für eine risikoarme Tätigkeit könnte ein geschützter Titel statt einer vollen Zulassungspflicht genügen. Empfehlung: Marktzutritt erleichtern.

Kategorien

FreiheitseinschränkungWettbewerbsschutz (Protektionismus)

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Regelungsgegenstand § 1. Dieses Bundesgesetz regelt die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie unter besonderer Berücksichtigung der

Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-06 · 55 §§ im Datensatz