Musiktherapiegesetz
MuthG · BG · BGBl. I Nr. 93/2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2024 · in Kraft seit 2024-05-01
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal · Gesamte Fassung im RIS ↗
ÄNDERN
12Freiheitsgewinn
35%Konfidenz
Begründung
Das Musiktherapiegesetz unterwirft die Musiktherapie einer staatlichen Berufszulassung. Für eine risikoarme Tätigkeit könnte ein geschützter Titel statt einer vollen Zulassungspflicht genügen. Empfehlung: Marktzutritt erleichtern.
Kategorien
FreiheitseinschränkungWettbewerbsschutz (Protektionismus)
Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Regelungsgegenstand § 1. Dieses Bundesgesetz regelt die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie unter besonderer Berücksichtigung der
Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-06 · 55 §§ im Datensatz