Stiftungseingangssteuergesetz
StiftEG · BG · BGBl. I Nr. 85/2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025 · in Kraft seit 2025-07-01
32/03 Steuern vom Vermögen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Gesetz besteuert unentgeltliche Zuwendungen an Privatstiftungen mit 3,5 Prozent, in bestimmten Faellen 25 Prozent. Es schloss die Luecke, die durch den Wegfall der Erbschafts- und Schenkungssteuer entstand, und sichert eine gleichmaessige Besteuerung von Vermoegensuebertragungen. Da es eine laufende fiskalische Funktion hat, wird es als Steuer beibehalten.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Der Stiftungseingangssteuer nach diesem Bundesgesetz unterliegen unentgeltliche Zuwendungen an eine privatrechtliche Stiftung oder an damit vergleichbare Vermögensmassen. (2) Die Steuerpflicht ist gegeben, wenn (3) Steuerschuldner ist der Erwerber. Bei Zuwendungen unter Lebenden ist Steuerschuldner der Zuwendende, wenn der Erwerber weder den Sitz noch den Ort der Geschäftsleitung im Inland hat. Für die Steuer haftet der jeweils andere sowie bei Erwerben von Todes wegen der Nachlass. (4) Die Steuerschuld entsteht im Zeitpunkt der Zuwendung. Bei Zuwendungen, die bereits vor der Entstehung der privatrechtlichen Stiftung oder der damit vergleichbaren Vermögensmasse geleistet werden, entsteht die Steuerschuld erst mit der Entstehung der Körperschaft. (5) Die Steuer ist vom zugewendeten Vermögen nach Abzug von Schulden und Lasten, die in wirtschaftlicher Beziehung zum zugewendeten Vermögen stehen, zu berechnen. Für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld maßgeblich. Die Bewertung richtet sich nach den Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften). (6) Steuerfrei bleiben 01.08.2017 20005867 NOR40195859
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Die Steuer beträgt 3,5 vH der Zuwendungen. Davon abweichend beträgt die Steuer 25 vH bei Zuwendungen, wenn (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2011) Amtshilfe 01.07.2025 20005867 NOR40269910
KI-Analyse · 2026-06-06 · 7 §§ im Datensatz