Abgabe von Heizöl extra leicht in und aus Tankaufbauten
· V · BGBl. II Nr. 223/2008 · in Kraft seit 2008-07-01
50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt nachvollziehbar die genaue Volumenerfassung beim Verkauf von Heizöl, damit Käufer nicht übervorteilt werden – das ist eine legitime Schutzregel gegen Messungsbetrug im Handelsverkehr. Die Übergangsbestimmung in §3, die Tankfahrzeugen zwei Jahre Anpassungszeit ab 2008 einräumte, ist längst abgelaufen und ohne jede Wirkung. Diese eine tote Bestimmung ist zu streichen; der Rest der Verordnung kann bestehen bleiben.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 3 — Übergangsbestimmungen ↗ RIS
Übergangsbestimmungen § 3. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits nach dem Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007, zugelassene Tankfahrzeuge müssen den Bestimmungen dieser Verordnung bis spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten entsprechen.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz